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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1976/0077
Eitelfriedrich I. von Hohenzollern-Hechingen

Grafen von Zimmern erworben hatte 263. Der Kaufpreis betrug 88 000 Gulden.
Rottweil zahlte 6497 Gulden 25 Kreuzer in bar und übernahm Schulden in Höhe
von 81 502 Gulden 35 Kreuzern2M.

Die Erben scheuten auch keine Mühe, sich die an Österreich heimgefallenen
Lehen, die Pfandherrschaft Oberndorf und die Herrschaft Schramberg, zu sichern.
Alle Versuche, die Belehnung zu erhalten, sind nach langwierigen Verhandlungen
im Jahr 1605 endgültig gescheitert26ä. Große Schwierigkeiten bereitete den Erben
die Scheidung von Allod und österreichischen Lehen. Man kam überein, die Interessenvertretung
Eitelfriedrich zu übertragen, der „das Direktorium gemeiner zim-
berischer Erbschaft" 1598 jedoch an Berthold von Königsegg abtrat2M. Als dieser
1607 starb, folgte Georg von Königsegg und 1623 Heinrich Truchseß von Wald-
burg. Im Dreißigjährigen Krieg gerieten die Verhandlungen immer mehr ins Stok-
ken, bis sie zuletzt im Sande verlaufen sind 267. Auch der Hauptbesitz der Grafen
von Zimmern, die Herrschaft Meßkirch mit der Feste Wildenstein und Schloß
Falkenstein, mußte verkauft werden. Bei der Vielzahl der Erben kam eine gemeinsame
Verwaltung oder Aufteilung nicht in Frage. Als erster hat Graf Karl von
Hohenzollern-Sigmaringen sein Kaufinteresse bekundet. Ihm mußte sehr viel am
Erwerb liegen, weil er als Inhaber der Grafschaft Sigmaringen bereits über die
hohe Obrigkeit und die Forstrechte in der Herrschaft Meßkirch verfügte. Er ersuchte
daher am 8. März 1595 die Zimmerischen Erben, sich mit ihm in eine
„Kaufstractation" einzulassen. Er versäumte nicht, darauf hinzuweisen, daß es seit
Menschengedenken immer Streit zwischen den Inhabern der Grafschaft Sigmaringen
und der Herrschaft Meßkirch gegeben habe und daß es zwangsläufig auch in
Zukunft solchen geben werde, „wa die hohe und nidere Obrigkait nit beisamen,
der ganz Forst rings umb Mößkirch mir ainig gehörig" 268. Um jeglichem Ärger
aus dem Weg zu gehen, hatte Karl 1576 seine Rechte in der Herrschaft Meßkirch
dem Grafen Wilhelm von Zimmern und dessen männlichen Nachkommen eingeräumt
. Er erhielt dafür 10 000 Gulden und sollte bei Wilhelms Tode von dessen
Söhnen noch weitere 10 000 Gulden bekommen 289. Nach dem Erlöschen des Zimmerischen
Mannesstamms fielen die Rechte wieder an Karl zurück und dieser ließ,
schon um etwaige Mitinteressenten von vornherein abzuschrecken, jedermann wissen
, daß er auf keinen Fall ein zweites Mal zu derartigen Zugeständnissen zu bewegen
sei. Für Karl gab es allerdings nur im Falle eines Verzichts der acht Erbberechtigten
eine Erwerbsmöglichkeit. Auch Eitelfriedrich, den er „ganz briederlich
umb threwen Rath, Hilf und Beistandt" gebeten hatte 27°, konnte ihm nicht mehr

285 Ruckgaber II, 2, 356 ff.

884 Verkaufsurkunde vom 10. Mai 1595 (FAS, HH 184.90).

265 Beschreibung des Oberamts Oberndorf. Hrsg. von dem Königlichen statistisch-topographischen
Bureau. Stuttgart: Lindemann 1868. 162 f., 395.

2M „Protokoll aller verloffner Handlung, so sich von Tag zu Tag zugetragen, all weil der
hoch- und wolgeborn Herr Herr Eittelfriderich Grave zu Hohenzollern mein gnediger
Herr das Direktorium gemeiner Zimberischen Erbschaft getragen von 1595-1598"
(FAS, HH 184.90).

287 Vochezer III, 659 ff.

288 FAS, HH 184.78.

269 Vertrag vom 9. Juli 1576 (Mitteilungen aus dem F. Fürstenbergischen Archive. Bd. 2.
Tübingen: Laupp 1902, Nr. 418).

270 Brief vom 1. Mai 1595 (FAS, HH 184.95).

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