Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
13(100).1977
Seite: 158
(PDF, 41 MB)
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Kuhn-Rehfus

einfacher Mehrheit. Im Fall der Ablehnung muß die Versammlung, jedoch frühestens
nach Ablauf von 4 weiteren Wochen, wiederholt werden, wenn entweder
mindestens 30 Schüler oder 5 Lehrer dies verlangen. Über die Versammlung ist
Protokoll zu führen. Wo mit der Demobilisierung zusammenhängende Umstände
eine Abhaltung der angeordneten Versammlung in der angegebenen Frist nicht gestatten
, kann beim Ministerium um Verlängerung der Frist nachgesucht werden.

Die zur Einführung freigegebenen Einrichtungen sind die „Schulgemeinde"
und der Schülerrat. Es gelten für sie folgende Bestimmungen:

1. An jeder höheren Schule (Vollanstalt), bei jedem Lehrerseminar, jeder Präpa-
randenanstalt, jeder Studienanstalt und jedem Oberlyzeum findet alle zwei Wochen
einmal zu einer zum lehrplanmäßigen Unterricht gehörenden Stunde eine
„Schulgemeinde" statt, d. h. eine völlig freie Aussprache von Lehrern und
Schülern über Angelegenheiten des Schullebens, der Disziplin, der Ordnung
usw. Die Leitung der Versammlung hat ein von der Schülerschaft in geheimer,
gleicher Wahl ernannter Lehrer zu übernehmen. An der Schulgemeinde hat der
Leiter der Schule und das ganze Kollegium teilzunehmen, sowie alle Schüler, in
den höheren Schulen und Studienanstalten von der Obertertia an aufwärts. Die
Schulgemeinde kann ihre Wünsche und Meinungen in der Form von Entschließungen
zum Ausdruck bringen, anordnende oder gesetzgebende Befugnis hat
sie jedoch zunächst nicht. In der Schulgemeinde hat jeder Schüler und Lehrer
eine Stimme; sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Ihre Geschäftsordnung beschließt
die Schulgemeinde selbständig. Über ihre Verhandlungen und Beschlüsse
wird Protokoll geführt.

2. Die Schulgemeinde wählt aus der Schülerschaft einen Schülerrat, der ständig
die Interessen der Schülerschaft zu vertreten und im Einvernehmen mit Schulleitung
und Lehrerschaft für Ordnung zu sorgen hat. Der Schülerrat gibt sich
selbst eine Arbeitsordnung und legt sie der Schulgemeinde zur Genehmigung
vor.

3. Die Schulgemeinde hat nach mindestens vierteljährigem Bestehen das Recht, in
Form einer Entschließung sich über diese neuen Einrichtungen der Schulverfassung
auszusprechen, Vorschläge zu ihrem weiteren Ausbau zu machen sowie an
die Regierung (das Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung) die
Bitte zu richten, ihr zu einer freien Aussprache über die neuen Aufgaben der
Jugend im neuen Staats- und Volksleben einen Vertrauensmann der Regierung
zu senden. Solche Entschließungen sind auf dem üblichen Wege unverzüglich
an das Ministerium einzureichen.

Von jetzt ab wird den Schülern völlige Freiheit zur Bildung unpolitischer Vereine
(z. B. Wandervogelgruppen, Sportvereine, Sprechsäle, Vereine zur Pflege geistiger
Interessen oder künstlerischer Betätigung usw.) im Rahmen des geltenden
Rechts gewährt. Auch dürfen die Schülerschaften verschiedener Schulen miteinander
in Verbindung treten. Durch die Schuldisziplin findet keinerlei Beeinträchtigung
staatsbürgerlicher Rechte statt. Wir machen es jedoch der Schülerschaft zur
Pflicht, daß sie dem Ernst dieser Zeit entsprechend für immer absage der Nachäffung
eines veralteten studentischen Verbindungswesens und der Durchseuchung ihrer
Geselligkeit mit dem Alkoholismus, über den wir uns eine besondere Aufklärung
vorbehalten.

Wir erwarten von der Jugend, daß die neue Freiheit nie zur Entfesselung nie-

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