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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0027
Juden in Hohenzollern

Waß übrigens

9. das Hauptrecht anbelanget, so laßsen Wir es dißfalls bey dem bißherigen
Herkommen lediglich bewenden, daß nehmlich von jedem Fall sowohl eines
Manns alß eines Weibs ein Gulden bezahlet werde; und wie

10. ihnen Juden die Wohnungen in einem vollkommen guten und dauerhaften
Stand ohnmangelbar eingeraumet werden, also haben sie auch dieselbe in baulichen
Ehren zu erhalten und zu seiner Zeit Unß widerumen in gleichem guten
Stand abzutretten, es erscheine dann ohne deren Verschulden ein Haupt
Mangel oder nöthige Reparation an dem Gemäuer, Geschwell und Tachung,
welche nahmhaffte Reparation Wir auf Unsere Kosten vornehmen laßsen
werden.

11. hat sie Judenschafft sich aller wucherlicher und betrüglicher Contracten mit
Fremden und Einheimischen gäntzlichen zu enthalten und sich Überhaupts
Unserer Fürstlichen Lands Ordnung gehorsamlich zu fügen, wie sie sich dann
auch derselben, wann sie mit einem Unserer Unterthanen irrig würde, ganz
ohngehindert wohl gebrauchen mag.

Und obwohlen Wir

12. ihnen Juden gnädigst gestatten, daß sie mit Unseren Unterthanen und Inn-
geseßsenen in allerley Handthierung, allein Stahl, Eisen, roth Leder, Taback
und Saltz außgenommen (es hätte dann ein oder der andere dergleichen Handlungen
durch Admodiation" von Unß erlangt) handien, kauffen und ver-
kauffen, zumahlen auf hiesigem Wochen Marckt nach der hergebrachten
Marckt Ordnung die Nothdurfft in ihre Haußhaltungen einkauffen mögen, so
sollen sie doch diejenige Contract, welche sich über 10 Gulden erstrecken, bey
Unserer Fürstlichen Canzley anzeigen und einschreiben laßsen.

13. Sollen sie Juden keine schadhaffte ungesunde Rinder oder einige denen vier
Haupt Mängeln unterworffene Roß einkauffen oder dergleichen Unsern Unterthanen
verkauffen, zumahlen ohne vorgängige ordentliche Beschau und
Visitation keines über den Bronnen führen.

14. An Unsern Sonn- und Feyertagen sollen dieselbe Unsere Unterthanen mit Eintreibung
ihrer Schulden ohnangefochten laßsen, ingleichem an solchen Tägen
währendem Unserem Gottesdienst in Unsere Stadt Hechingen weder ein- noch
außreutten. Nicht weniger sollen die fremde Betteljuden sich in der Stadt
nicht betretten laßsen, sondern für dieselbe von ihro Judenschafft außser der
Stadt eine Nacht-Herberge bestellet, so fort dieselbe außser ihren Feyer
Tägen nicht länger alß eine Nacht auffgehalten werden. Ingleichem solle kein
Jud bey Vermeidung schwehrer Straffe einigen verdächtigen Juden oder
Christen beherbergen oder Unterschlauff geben, weniger etwas Verdächtiges
von dergleichen Personen erkauffen, sondern den erscheinenden Verdacht alß-
balden bey Unserer Fürstlichen Canzley anzeigen.

15. Obschon sie Juden ohnmittelbahr unter Unserer Fürstlichen Canzley stehen
und daselbst in bürgerlichen und peinlichen Sachen28 Red und Antwort zu
geben und Recht zu nehmen schuldig seynd, so wollen Wir sie jedoch bey
ihrem Rabbinischen Gerichts-Zwang und jüdischen Ceremonien so weit es ihr

17 Verpachtung, vertragsmäßige Vergabe.
88 Zivil- und Strafgerichtsfälle.

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