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Kuhn-Rehfus
Vorsteher der Gemeinde, ihr geistiger Versorger (Parnas ist wahrscheinlich aus
griechisch pronos = Ernährer, Versorger abgeleitet) und der Vertreter der öffentlichen
Amtsgewalt war der Parnas bzw. Barnas. Am Rhein tritt er seit dem
12. Jahrhundert auch unter der Bezeichnung Judenbischof auf. Häufig war der
Parnas gleichzeitig Rabbiner.
Nach jüdischem Recht wählte sich die Gemeinde ihren Parnas selbst. Jedoch
mußte die Wahl oft von der christlichen Obrigkeit bestätigt werden. Der Parnas
führte den Vorsitz im Judenrat. Sein Amt war ein unbesoldetes EhrenamtM.
Im Fürstentum Hohenzollern-Hechingen war ein Judenschultheiß (Parnas)
vom Fürsten eingesetzt, dem ein Unterschultheiß in der Stadt und einer in der
Friedrichsstraße sowie eine gewählte Gemeindevertretung mit fünf Mitgliedern
beigegeben waren *'.
Als Beispiel für die begrenzten Funktionen eines Parnas ist hier die Amtsinstruktion
für den Parnas in Dettensee von 1778 anzuführen. Sie überträgt dem
Parnas, der hier von der Herrschaft, dem Kloster Muri, eigenmächtig ernannt
wurde, folgende Befugnisse und Pflichten:
1. Anzeige aller strafbaren Vorkommnisse innerhalb der Judengemeinde bei der
herrschaftlichen Verwaltung (Oberamt).
2. Bestrafung von Verstößen gegen die jüdischen religiösen Gesetze und Vorschriften
, wobei die Herrschaft aber die Hälfte der verhängten Strafen einzog.
3. Besetzung des Amts des jüdischen Armenkastenpflegers.
4. Einberufung der Judengemeinde zur Beratung ihrer religiösen Angelegenheiten.
5. Kontrolle des religiösen Gemeindelebens.
6. Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Judengemeinde, wobei aber alle
strafbaren Sachen dem herrschaftlichen Oberamt angezeigt werden mußten.
7. Ernennung eines Stellvertreters. > .
8. Erhebung von Tagegeldern als Entschädigung.
5. März 1778
Einsetzung des Joseph Hirsch als Barnas in Dettensee.
Instruction für Joseph Hirsch, Barnas und Schuz Juden in Dettensee.
Demnach mann die erledigte Barnas-Stelle bey der Dettenseischen Judenschaf
ft zu ersezen vor nöthig erachtet, so hat mann solche von Herrschaffts wegen
dem dortigen Schuz Juden Joseph Hirsch mit folgender Instruction übertragen:
Erstens solle ermelter Barnas gnädigster Herrschafft und höchstderoselben
Beamtung gehorsam, getreu, hold und gewärtig seyn, auch in allen Stüken höchst-
derselben Nuzen fördern, Schaden und Nachteill aber warnen und wenden.
Zweytens all dasjenige, was bey der Judenschafft Straff- oder Rugbares sich
ergeben und er selbst sehen oder ihm angezeugt werden möchte, ohne weiters bey
der Herrschafft oder Oberamt pflichtschuldigst anzeugen und vor sich selbst im
geringsten nichts abstraffen, ausßer wann einer oder der andere nach denen
jüdischen Ceremonien (iedoch gnädigster Herrschafft ohne Nachteill) mit der
Schuel'8-Buss oder Straffe zu belegen, in welchen Fall aber die erkannte Straffe
03 Ebenda, S. 84-86.
66 Sauer: Die jüdischen Gemeinden in Württemberg und Hohenzollern, S. 92.
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