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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0070
Richter

darstellen, die verhängte Landesverweisung zu halten l. Insbesondere nach eingehenden
Untersuchungen der Rostocker Urfehden wurde schließlich noch erkannt
, daß der Urfehdebruch einen eigenen Straftatbestand darstelle, der nach der
Peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. (Karolina) zur Todesstrafe führte,
wenn die erste Verurteilung ein todeswürdiges Verbrechen betroffen, die geschworene
Urfehde aber eine Begnadigung gerechtfertigt hatte, „in allen anderen
Fällen mit der Meineidsstrafe (Abhauen der Hand oder der zwei Schwurfinger)"
zu ahnden wars. Die Urfehde sollte folglich vor dem Rückfall abschrecken.

So wichtig und ohne Zweifel zutreffend die juristischen und rechtshistorischen
Definitionen auch sein mögen, für den Orts- und Landeshistoriker ist damit noch
nichts gewonnen, es wird keineswegs sichtbar, welchen Quellengehalt die Urfehden
enthalten. Jedenfalls handelt es sich mengenmäßig nicht um eine geringfügige
Überlieferung. Allein die altwürttembergischen Urfehden des Sammelbestandes
A44 umfassen im Hauptstaatsarchiv Stuttgart vom 16. Jahrhundert an über
7000 solcher Gelöbnisse3. Auch im Staatsarchiv Sigmaringen sind zahlreiche Urfehden
in verschiedenen Beständen überliefert4. Wie im Hauptstaatsarchiv sind
sie jedoch noch längst nicht alle durch moderne Archivverzeichnisse erschlossen, so
daß über Zahl und Inhalt keine genauen Angaben zu machen sind.

Bei dieser Sachlage ist es ein glücklicher Umstand, wenn wenigstens der eine
oder der andere Teilbestand bereits verzeichnet vorliegt und voll der Benutzung
zugänglich ist.

Im Staatsarchiv Sigmaringen trifft dies für die 156 Urfehden des Bestandes
Ho 177 (Herrschaft Haigerloch-Wehrstein) zu, die zwischen 1529 und 1710 entstanden
sind. Das ausführliche Archivrepertorium5 enthält umfassende Regesten
mit Nennung des Datums, des Namens des Bestraften samt seiner Herkunft, des
Vergehens und der Strafe. Orts-, Personen- und ein Straftatenregister erschließen
das Verzeichnis in mehrfacher Hinsicht.

Schon die Angaben zum Repertorium lassen erkennen, welche vielfältigen Aussagen
aus den Urfehden zu gewinnen sein werden. Bei systematischer Auswertung

1 Zedier, Großes Universallexikon Band 51, 1747, Sp. 427 ff.; ähnlich noch Wörterbuch
zur Geschichte, hgg. von Erich Bayer, 1%0, S. 487. Ausführlicher: Jacob und Wilhelm
Grimm, Deutsches Wörterbuch, 11. Band III. Abteilung, bearb. von Karl Ettling, 1936;
sehr eingehend: Wilhelm Ebelj Die Rostocker Urfehden (Veröffentlichungen aus dem
Stadtarchiv der Seestadt Rostock Band 1), 1938.

1 Ebel, Rostocker Urfehden, S. 152.

3 Ubersicht über die Bestände des Hauptstaatsarchivs Stuttgart Altwürttembergisches
Archiv (A-Bestände), bearb. von Hans-Martin Maurer, 1975, S. 40 und S. 194 zu den
Urfehden vor 1500. Auch andere Bestände des Hauptstaatsarchivs enthalten dazu
Unterlagen, vgl. z. B. A 155 (Adel II), u. a. Nr. 320 e über Bastian v. Neuhausen, der
nach der Begnadigung von der Schwertstrafe und der Verbannung auf die Insel Rodis
1483 Urfehde zu schwören hatte, vgl. ferner A 17 (Kanzleisachen) Bü 54/55 mit Prozeßakten
gegen D. Burkart Feßler wegen Ehebruchs und gebrochener Urfehde. Neu-
wümembergische Beispiele etwa B 505 (Kloster Schussenried), Bü 9.

4 Z. B. Ho 1 (Fürstentum Hechingen) C II 2 aa 1-30.

3 Die Regesten fertigte Oberstaatsarchivrat Dr. Natale, das Orts- und Personenregister
erstellten die Werkstudentinnen A. Ismann und B. Richter, und Staatsarchivassessor
Dr. Becker steuerte ein Register der Straftaten bei.

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