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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0078
Richter

Daneben gibt es Ausnahmen, örtliche Umschreibungen konnten beispielsweise
Umkreise außerhalb der Herrschaft auf drei 54, 10 55 oder 20 Meilen5* festsetzen.
Immer wieder erstreckte sich die Ausweisung auf das Gebot, über den Rhein zu
ziehen57 oder nach Ungarn zum Kampf gegen die Türken zu gehen58. Ein offenbar
schon älterer Steinmetz aus Gruol, den inzwischen hingerichtete Personen der
Hexerei verdächtigt hatten, mußte die Herrschaften Haigerloch und Wehrstein
auf fünf Meilen im Umkreis verlassen. Er erhielt zugleich die Erlaubnis, den
damals sehr bekannten Wallfahrtsort Santiago de Compostela in Spanien aufzusuchen
59.

Wenn auch lebenslängliche Ausweisungen vorherrschten, so gab es doch daneben
befristete Aufenthaltsverbote. Sie konnten sich auf zwei60, drei61, fünf6S
oder auf 10 bis 12 Jahre63 erstrecken.

Wie weit dahinter ein System steckte oder Willkür zum Ausdruck kam, muß
dahingestellt bleiben, bis weitere Quellen aufgearbeitet sind. Soviel ist sicher, daß
befristete Landesverweisung nicht an bestimmte Delikte gebunden war. Sie läßt
sich wenigstens in solchen Fällen als eine Art Bewährungszeit auffassen, in denen
die Verbannung für zwei oder fünf Jahre nach Ungarn zum Kampf gegen die
Türken ausgesprochen wurde.

Ein Kapitel besonderer Art stellt die Ausweisung ganzer Familien dar, wurde
die Strafe doch damit zur Sippenhaft. Sie konnte bei Betrugs-84, Diebstahls-55
oder Vergehen der Widersetzlichkeit gegen die Obrigkeit68 verfügt werden. Die
üblichen Formulierungen, ein Straffälliger werde mit Weib und Kindern des
Landes verwiesen, lassen nicht ohne weiteres erkennen, welche soziale Not damit
den Familien zugemutet worden ist. Immer bedeutete dies doch, daß familiäre
und nachbarschaftliche Bindungen zerschnitten, wirtschaftliche Sicherheiten ruiniert
und Diskriminierungen gegen alle Familienmitglieder geweckt wurden.

Aber so wenig es historisch gerecht wäre, die Grausamkeit der Strafen, die
insgesamt zu beobachten ist, nur für die Herrschaft Haigerloch-Wehrstein zu
brandmarken oder der dortigen Obrigkeit anzulasten, ebensowenig kann die
Landesverweisung von Straffälligen und ihren Familien in dieser Weise gewertet
werden. Historisch gerechtfertigt erscheint es dagegen, sich den langen Gang der
Entwicklung bis zu den modernen sozialstaatlichen Maximen zu vergegenwärtigen
. Ein Heimatrecht gab es damals noch nicht. Erst im vorigen Jahrhundert

54 Ebenda Nr. 132.

55 Ebenda Nr. 155.
58 Ebenda Nr. 139.

57 Ebenda Nr. 50.

58 Ebenda Nr. 58 f.

59 Ebenda Nr. 105.

60 Ebenda Nr. 69.

61 Ebenda Nr. 115.
82 Ebenda Nr. 76.
63 Ebenda Nr. 152.

84 Ebenda Nr. 99.

85 Ebenda Nr. 113.
88 Ebenda Nr. 133.

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