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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1979/0017
Hohenzollerischer Geschichtsverein

Revolution war eine ausgesprochene Bauernrevolution« n, die in engem Zusammenhang
mit den alten bäuerlich-herrschaftlichen Auseinandersetzungen steht. Die unmittelbare,
wenn auch keineswegs zwangsläufige Folge der Aufstände und Unruhen war der
Regierungsverzicht des Fürsten, der im April 1849 zur Uberzeugung gekommen war,
heutzutage gebe es kein erbärmlicheres metier, als Regent zu sein n.

Im Gegensatz zu dem altzollerischen, räumlich geschlossenen Hechinger Fürstentum
bestand Hohenzollern-Sigmaringen aus verschiedenen seit dem 16. Jahrhundert
durch Belehnung, Erbgang und Kauf an das Haus gekommenen, sowie den am Anfang
des 19. Jahrhunderts durch Säkularisation und Mediatisierung neu erworbenen Gebietsteilen
. Räumlich wurde das Fürstentum durch württembergisches und hechingisches
Gebiet geteilt in das Haigerlocher Unterland, das vom Fuß der Schwäbischen Alb bis an
den oberen Neckar reichte, und das Oberland, das sich von der Albhochfläche fast bis
zum Bodensee erstreckte. Das Land war gleichwohl klein, 1828 zählte es in 83
Landgemeinden und sechs kleinen Städten gegen 42 000 Einwohner13. Residenzstadt war
Sigmaringen, das an der Wende zum 19. Jahrhundert die Zahl von 800 Bewohnern noch
nicht überschritten hatte, allerdings 1844 schon über 1800 Einwohner zählte. Im
Sigmaringer Fürstentum mit seiner gleichfalls fast rein bäuerlichen Bevölkerung bestand
kein historisch gewachsener Gegensatz zwischen den Untertanen und der Herrschaft.

Unter der 46 Jahre währenden Regierung des Fürsten Anton Aloys (1762-1831),
einem sorgenden und wachenden, ebenso geliebten wie respektierten Landesvater, fand
das patriarchalische System einen späten Höhepunkt. Mehr noch als den Bemühungen
der Regierung, das vergrößerte Land als einheitliches Staatsgebiet zu organisieren,
verdankte es diesem Fürsten das Bewußtsein seiner Zusammengehörigkeit14. Gleichwohl
war das Ende der paternalistischen Herrschaft zu Lebzeiten Anton Aloys'
abzusehen, denn noch unter seiner Regierung wurde die Einführung einer landständischen
Verfassung in Erfüllung des Artikels 13 der Deutschen Bundesakte vorbereitet. Als
diese Verfassung 1833 erging, erfüllte sie - die Domänenfrage allenfalls ausgenommen -
auch die Erwartungen der kleinen Gruppe von Liberalen, die im Anschluß an die
Julirevolution seit 1830 in Sigmaringen entstanden war, während die überwiegenden
bäuerlich-konservativen Bewohner den konstitutionellen Neuerungen gleichgültig oder
gar ablehnend gegenüberstanden15.

11 Gönner, (wie Anm. 7) S. 58.

12 Friedrich Wilhelm Constantin an Karl Anton, 29.4. 1849, zit. ebenda S. 182.

13 Kessler (wie Anm. 5) S. 14; als Städte galten Sigmaringen, Haigerloch, Trochtelfingen,
Gammertingen, Veringenstadt und Hertingen, alle ganz oder überwiegend Ackerbürgerstädte.
Vgl. auch Ziegler (wie Anm. 4) S. 39ff. Maren Kuhn-Rehfus, Sigmaringen 1077-1977. Ein
Abriß seiner Geschichte. In: 900 Jahre Sigmaringen 1077-1977. Hgg. von der Stadt Sigmaringen
1977.

14 Vgl. die ohne Angabe des Verfassers erschienene Gedenkschrift von Eugen Schnell, Anton
Aloys von Hohenzollern-Sigmaringen. Leben und Wirken eines guten Fürsten, eines edlen
Menschen, eines wahren Mannes des Volkes. Sigmaringen 1856; eine ausführliche biographische
Behandlung auch in meiner oben (Anm. 6) genannten Arbeit S. 71-107.

15 Friedrich Eisele, Der erste ordentliche Landtag im ehemaligen Fürstentum Hohenzollern-
Sigmaringen. (= Sonderausgabe des Vereins für Geschichte, Kultur- und Landeskunde Hohen-
zollern) Sigm. 1933; Gönner (wie Anm. 7) S. 10; diese Arbeit hegt auch dem Folgenden
zugrunde. Dazu jetzt auch die gründliche verfassungsgeschichtliche Untersuchung von Roland
Kirchherr, Die Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen vom Jahre 1833. Von
den Auswirkungen der Verfassungstheorien der Zeit des deutschen Bundes auf das Fürstentum
Hohenzollern-Sigmaringen. (= Dissertationen zur neueren Geschichte 5) Köln/Wien 1979.

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