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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1979/0019
Hohenzollerischer Geschichtsverein

lige Abtretung der Souveränitätsrechte zuvorzukommen. Schon seit Herbst 1848
verfolgte er dieses Ziel, indem er die Herrschaftsrechte über sein Land der provisorischen
Zentralgewalt in Frankfurt antrug. Doch Preußen erhob dagegen unter Berufung auf
seine hausgesetzlichen Erbrechte Einspruch. Erst nach langwierigen Verhandlungen,
und nachdem von Baden her schon preußische Truppen die beiden Fürstentümer besetzt
hatten, gab Friedrich Wilhelm IV. dem Drängen der hohenzollerischen Fürsten nach.
Durch den Staatsvertrag vom 7. Dezember 1849 wurde Hohenzollern zum Bestandteil
Preußens22. Karl Anton, nicht mehr imstande, die hohenzollerische Wiege mit Ehren
festzuhalten, hatte im September 1849 seinen Herrschaftsverzicht gegenüber dem
Prinzen von Preußen so motiviert: Die Stürme des Jahres 1848 haben unseren Händen
jenen patriarchalischen Zauber entwunden, mit welchem zu regieren allein möglich war.
Die Durchführung des konstitutionellen Prinzips ist bei kleinen Verhältnissen eine
Unmöglichkeit23'.

Mit dem Verlust der staatlichen Selbständigkeit fand die erste Phase der hohenzollerischen
Sonderentwicklung ihren Abschluß. Bei dem Herrschaftsverzicht Karl Antons
gegenüber der Frankfurter Reichsregierung war vorgesehen, daß er Hohenzollern-
Sigmaringen abtrete zum Zwecke und unter der Bedingung der Verschmelzung dieses
Fürstentums mit einem der Nachbarstaaten oder der Verteilung derselben unter die
letzteren2*. Auf diese Weise hätte ein halbes Jahrhundert später Hohenzollern dasselbe
Schicksal erlitten wie die anderen kleineren historischen Herrschaftsgebilde. Der
Anschluß an Preußen leitete dagegen eine neue, sogar noch stärker ausgeprägte
Sonderentwicklung ein.

Die Stammverwandtschaft der schwäbischen mit den fränkischen, nachmals
brandenburgisch-preußischen Hohenzollern geht auf den Anfang des 13. Jahrhunderts
zurück25. Das Bewußtsein des gemeinsamen Ursprungs war vielfach zum Ausdruck
gekommen, so beispielsweise zu Beginn des 16. Jahrhunderts in der Belehnung der
Grafen von Hohenzollern mit dem Erbkämmereramt durch Kurbrandenburg. Angeregt
vom Großen Kurfürsten war der verwandtschaftliche Zusammenhang 1695 und 1707
hausrechtlich festgehalten worden. Diese Familienverträge räumten dem kurbranden-
burgischen Hause die Eventualsukzession in Hohenzollern und den Kurfürsten und
nachmaligen Königen die Stellung eines Familienchefs (caput familiae) ein. Die beiden
süddeutschen Fürstenhäuser hatten im Kampf um Vergrößerung und Selbsterhaltung zu
Beginn des 19. Jahrhunderts bedeutenden Nutzen aus dieser Verbindung ziehen können;
sie überdauerte auch die schwere Verstimmung des preußischen Hofes, welche die
Teilnahme der beiden hohenzollerischen Erbprinzen am Feldzug Napoleons von 1806/
07 gegen Preußen ausgelöst hatte. Schließlich wurden die alten Erbverträge auch vom

22 Die öffentlichen Dokumente bringt Anton von Sallwrx, Die Vereinigung der Fürstentümer
Hohenzollern mit dem Königreich Preußen. Sigm. 1850. Maren Kuhn-Rehfus, Der Übergang
Hohenzollerns an Preußen. Die Vorgänge in den Fürstentümern Sigmaringen und Hechingen
von 1848 bis 1851. In: Beiträge zur Landeskunde 1, 1976, S. 8-16.

23 Karl Anton an den Prinzen Wilhelm v. Preußen, 23.9. 1849, Zit. nach Karl Theodor
Zingeler, Karl Anton Fürst von Hohenzollern. Ein Lebensbild nach seinen hinterlassenen
Papieren. Stuttg. u. Leipz. 1911, S. 47. Vgl. auch Gönner (wie Anm. 7) S. 182 f.

24 Entwurf eines »Übereinkommens« zwischen der Reichsregierung und Karl Anton, zitiert ebenda
S. 176.

25 Rudolf Seigel, Die Entstehung der schwäbischen und der fränkischen Linie des Hauses
Hohenzollern. Ein Beitrag zur Genealogie und zum Hausrecht der älteren Zollern. In: ZHG 5,
1969, S. 9-44. Vgl. auch meinen Aufsatz zur Politisierung der Stammverwandtschaft (Anm. 3).

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