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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1979/0033
Hohenzollerischer Geschichtsverein

größtmögliche Selbständigkeit für Hohenzollern mit allen möglichen Mitteln zu erreichen
suchte.

Damit wurde dieHohenzollernfrage neu gestellt. Ausgangspunkt der Argumentation
war ein fortbestehender Staatscharakter des Landes Hohenzollern. In diesem
Sinne ist von vier hohenzollerischen Vertretern in der verfassungsgebenden Landesversammlung
im März 1947 der Antrag gestellt worden, dem vorgesehenen 1. Artikel der
Verfassung, »Württemberg-Hohenzollern ist ein freier Volksstaat und ein Glied der
deutschen Republik«, den Satz anzufügen: »Er umfaßt die Staaten Württemberg und
Hohenzollern«94. Dieser Antrag wurde schon im Verfassungsausschuß abgelehnt, und
die Militärregierung machte gleichfalls deudich, »daß sie die Eigenstaatlichkeit Hohen-
zollerns in keinem Falle dulden würde«. Aber es wurde in Artikel 2 der Landesverfassung
ausdrücklich festgehalten, daß das Staatsgebiet aus württembergischen und hohenzollerischen
Kreisen bestehe, und es wurde eine förmliche Garantie der hohenzollerischen
Selbstverwaltung in der Verfassung ausgesprochen: »Die hohenzollerischen Kreise
genießen in dem Umfang Selbstverwaltung, in dem sie ihnen am 1. Januar 1933 gegeben
war. Ein Gesetz bestimmt das Nähere«. Diese Formulierung wurde gewählt, weil man
den Begriff Land vermeiden wollte. So groß das Verständnis für die hohenzollerischen
Belange im Bebenhäuser Vorparlament auch immer war, so ließ es doch nicht zu, daß
durch die Verfassung der bisherige »Landesrechtszustand« in Hohenzollern aufrechterhalten
wurde95. Immerhin bildete Hohenzollern einen Teil des Namens, den sich das
neue Land gab. Mit der Volksabstimmung vom 18. Mai 1947, in der die Verfassung für
Württemberg-Hohenzollern in den Kreisen Hechingen und Sigmaringen mit
großer Mehrheit angenommen wurde96, beginnt - auf eindeutiger rechtlicher Grundlage
- das von der Bevölkerung gebilligte Hineinwachsen Hohenzollerns in einen staatlichen
Zusammenhang, der seinen geographischen, stammesmäßigen und wirtschaftlichen
Bedingungen am meisten entspricht.

Die Wünsche der hohenzollerischen Traditionswahrer sind allerdings mit der Verfassung
nicht in Erfüllung gegangen. Wie schon gegenüber Berlin, so trat Fürst Friedrich
gegenüber Tübingen mit der ihm eigenen Unbekümmertheit für die Berücksichtigung
von mancherlei hohenzollerischen Wünschen ein, die bald als Willen meiner Landsleute,
bald als Wunsch des hohenzollerischen Volkes vorgetragen wurden 97. Aber nicht allein im
Schloß in Krauchenwies und im Landeshaus in Sigmaringen98 finden wir die um das

94 Vgl. die sehr detaillierten Ausführungen zu diesem Komplex, die der Berichterstatter des
Verfassungsausschusses Franz Gog (CDU) machte. Verhandlungen der Beratenden Landesversammlung
für Württemberg-Hohenzollern, 10./II. Sitzg. v. 21./22.4. 1947, S. 4ff.; Gog, zu
dieser Zeit Oberamtsrichter in Sigmaringen, gebürtiger Württemberger (Opfingen Kr. Ehingen
a.D.), war selber einer der vier hohenzollerischen Antragsteller. Er vertrat die Belange
Hohenzollerns in den Landtagen von Württemberg-Hohenzollern und Baden-Württemberg von
1947-1972 und war seit November 1950 Vorsitzender des Hohenz. Kommunallandtags. Vgl.
Mühlebach (wie Anm. 57) S. 108f.

95 Vgl. die Äußerungen Carlo Schmids v. 2.12. 1946 (2. Sitzg., S. 13) u. 21./22.4. 1947 (10./11.
Sitzg., S. 8) sowie besonders den Bericht Gogs u. die sich darauf beziehenden Abstimmungen (S.
4-8), Verh. der Ber. LV (wie Anm. 94).

96 Im Kreis Hechingen waren 68,6%, im Kreis Sigmaringen 82,1% der gültigen Stimmen Ja-
Stimmen, im Landesdurchschnitt 69,8%. Schwab. Zeitg. v. 20.5. 1947.

97 StA Sigm., Dep. FAS NZ 34227.

98 Dem Wohnsitz des Fürsten von Hohenzollern und dem Sitz der Verwaltung des Landeskommu-
nalverbandes.

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