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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1979/0038
Kallenberg

der an die Stelle des bisherigen Landeshauptmanns trat117. Während die Selbstverwaltung
in den Kreisen Hechingen und Sigmaringen nach der Kreisordnung für Württem-
berg-Hohenzollern organisiert war, also nicht mehr im Sinne der früheren Amts- und
Landesordnung, bestand der Landeskommunalverband als eine ganz Hohenzollern
umfassende Korporation fort und behielt seine Zuständigkeit im Sozialbereich, dem
Straßenwesen, der Kultur- und Wirtschaftspflege, er verwaltete auch weiterhin seine
eigenen Einrichtungen: die Hohenzollerische Landesbank, die Hohenzollerische Feuerversicherungsanstalt
, die Hohenzollerische Landesbahn und das Fürst-Carl-Landeskrankenhaus
in Sigmaringen 118. Der Landeskommunalverband blieb das gemeinsame
»Sprachrohr« für Hohenzollern119; in seiner Existenz kommt immer noch eine gewisse
Sonderstellung der »Hohenzollerischen Lande« zum Ausdruck.

Es beweist die gute Regie der Tübinger Regierung, daß das »Hohenzollerngesetz«
noch vor der Probeabstimmung vom 24. September 1950 über die staatliche Neugliederung
im deutschen Südwesten verabschiedet wurde. Bei dieser Volksbefragung
bekannte sich Hohenzollern in überzeugender Weise zu einer Südweststaatslösung120. In
den folgenden schwierigen Verhandlungen im Bundestag, im Bundesrat und vor dem
Bundesverfassungsgericht hat Staatspräsident Gebhard Müller immer wieder auf die
besondere Stellung Hohenzollerns hingewiesen und auf den ausdrücklichen Wunsch der
hohenzollerischen Bevölkerung, nicht Bestandteil eines wiederhergestellten Staates
Württemberg, sondern des zu schaffenden Südweststaats zu werden121. Dies machte
auch das Ergebnis der Volksabstimmung vom 9. Dezember 1951 deutlich. Obwohl sich
der Freiburger Oberhirte entschieden gegen das neue Staatsgebilde aussprach, von dem
er »auch im religiösen Bereich weittragende Folgen« befürchtete, bekannten sich in
Hohenzollern über 90 % der Wähler zum Südweststaat122. Als nach langer Auseinander-

117 In dieses Amt wurde auf der konstituierenden Sitzung des Kommunallandtags am 21.11. 1950
der um das Zustandekommen des »Hohenzollerngesetzes« besonders verdiente Sigmaringer
Landtagsabgeordnete Franz Gog (vgl. Anm. 94 u. 111) gewählt, der bis zum Ende des
Landeskommunalverbandes den Vorsitz behielt. Mühlebach (wie Anm. 57) S. 108 f.

118 Vgl. dazu Mühlebach (wie Anm. 57) passim; Theodor Eschenburg, Zur Geschichte der
hohenzollerischen Selbstverwaltung. In: Staatsanzeiger für Württemberg-Hohenzollern Bd. 2,
1951, S. 1-3; Konstanzer (wie Anm. 81) S. 31 ff.

119 Es ist nun einmal so, daß die Hohenzollern heute ein gewisses Zusammengehörigkeitsgefühl
haben und eines politischen Sprachrohrs zu bedürfen glauben. So der Abgeordnete Dr. Leuze bei
der Debatte um das »Hohenzollerngesetz« (wie Anm. 114). - In seiner Studie über die
hohenzollerische Selbstverwaltung sagt Eberhard Konstanzer (wie Anm. 81) S. 41 über den
Landeskommunalverband nach 1950: »Auf kommunalpolitischem Gebiet und als Vertreter der
Hohenzollerischen Belange gegenüber einem größeren Ganzen führt er eine bald hundertjährige
Tradition fort. In erster Linie verkörpert er eine Einrichtung der Tradition, hält er die
Erinnerung an die frühere Eigenständigkeit des Ländles wach. Deshalb ist sein Wirken und seine
Existenz auch nicht nach verwaltungs-pragmatischen Gesichtspunkten zu werten; hier stehen
Gefühle und historische Aspekte im Vordergrund.«

120 Im Kreis Hechingen wurden 94,7 %, im Kreis Sigmaringen 93,2 % der gültigen Stimmen für die
Bildung des Südweststaats abgegeben. Beide Kreise lagen über dem Landesdurchschnitt von
Württemberg-Hohenzollern mit 92,5% Befürwortern. Schwab. Ztg., Extrablatt v. 25.9.1950.

121 Der Kampf um den Südweststaat (wie Anm. 107) S. 191 f., 253, 256f., 468; vgl. auch die Zitate
bei Bradler (wie Anm. 63) S. 93 Anm. 2.

122 Im Kreis Hechingen 94,1%, im Kreis Sigmaringen 89,9% der gültigen Stimmen für den
Südweststaat, im Landesdurchschnitt von Württemberg-Hohenzollern 91,4%. Schwäb. Zeitg.
v. 10.12. 1951. Die Erklärung des Freiburger Erzbischofs Wendelin Rauch bei Sauer (wie Anm.
103) S. 155.

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