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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1979/0039
Hohenzollerischer Geschichtsverein

Setzung um den Namen des neuen Landes die Entscheidung für »Baden-Württemberg«
fiel, erschien dies allerdings manchem eingefleischten Hohenzoller als eine Zurücksetzung
des dritten Landes, aus dem sich der neue Staat zusammensetzte. In Hohenzollern
wäre der Rückgriff auf eine Stammesbezeichnung wie Schwaben oder Alemannien der
Anknüpfung an die beiden Ländernamen vorgezogen worden123. So blieb der Name
Hohenzollern nur noch in der Bezeichnung desRegierungsbezirks Südwürttem-
berg-Hohenzollern erhalten. Auch die Erwartung, Sigmaringen werde Sitz der
Bezirksregierung, wurde nicht erfüllt124.

Schon in der Entstehungsphase des Landes Baden-Württemberg war klar, daß es mit
einem bloßen Zusammenfügen der drei Länder zu einem Land nicht sein Bewenden
haben werde, daß vielmehr tiefgreifende Änderungen der Gebiets- und Verwaltungsstruktur
dem Zusammenschluß folgen müßten. Das galt besonders für die Kreise
Sigmaringen und Hechingen, denn seit den napoleonischen, rein dynastisch bestimmten
Gebietsveränderungen waren die Grenzen Hohenzollerns gegenüber Württemberg und
Baden nicht angetastet worden, wodurch die groteskesten Exklaven und Enklaven länger
als eineinhalb Jahrhunderte bestehen geblieben waren125. Die Verwaltungsreform
konnte jedoch, von freiwilligen Zusammenschlüssen auf gemeindlicher Ebene und der
Ausgliederung der Gemeinden Wilflingen (1968) und Achberg (1970), zweier besonders
entlegener hohenzollerischer Exklaven abgesehen, erst in Angriff genommen werden,
nachdem die endgültige Entscheidung über den Fortbestand des neuen Landes gegen
alt badische Einsprüche gefallen war126. Die umfassende Gebietsreform, zu der
sich die Stuttgarter Regierung im Zeichen der Großen Koalition entschloß, ging
allerdings weit über die in Hohenzollern gehegten Erwartungen hinaus. Sie stellte die
gesamte überkommene Verwaltungsorganisation des Landes und damit auch die beiden
bisherigen hohenzollerischen Kreise zur Disposition des Gesetzgebers. Im Anschluß an
das »Denkmodell der Landesregierung zur Kreisreform« vom Dezember 1969, das auf
Erhöhung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Stärkung der Selbstverwaltung
abzielte, und das die Rücksicht auf »geschichtlich gewachsene Bindung« nur beiläufig
erwähnte, beschloß der Landtag nach harten, das Land tief bewegenden öffentlichen
Auseinandersetzungen das Verwaltungsreformgesetz vom 26. Juli 1971, das mit Beginn
des Jahres 1973 in Kraft trat127. Durch die »bewußte Auslöschung der in der Rheinbundzeit
entstandenen Grenzen zwischen Württemberg, Baden und Hohenzollern«128 wurde

123 Ebenda S. 198f.; Fürst von Hohenzollern an Gebhard Müller: 12.5. 53, 27.10. 53,25.5. 55 wie
Anm. 97.

124 Vgl. die illustrierte Broschüre »Sigmaringen bewirbt sich um den Sitz einer Mittelinstanz im
neuen Bundesland«, mit einem Geleitwort von Bürgermeister Schiek vom 5.8. 1952.

125 Kessler (wie Anm. 5) S. 3 ff. u. Karte; Vgl. auch die Liste der En- und Exklaven im
Bundesgebiet in: Die Bundesländer. Beiträge zur Neugliederung der Bundesrepublik. Frankfurt
a.M. 1950, S. 221f., 224f„ 232 f.; bes. Friedrich Metz (wie Anm. 81) S. 69ff.

126 Im Volksentscheid vom 7. Juni 1970 bekannte sich die badische Bevölkerung mit 81,9% der
abgegebenen Stimmen zum Land Baden-Württemberg. Paul Sauer (wie Anm. 103) S. 214ff.

127 Dokumentation über die Verwaltungsreform in Baden-Württemberg, hrsg. vom Staatsministerium
Baden-Württemberg, 2 Bde., Stuttgart 1972/76; Walther Frick, Wie steht es um
Hohenzollern? Die Neuordnung der Kreise bewegt die Gemüter. In: HH 20, 1970, S. 18f.; 10-
Punkte-Erklärung des Kreistages des Landkreises Hechingen zum »Denkmodell« der Kreisreform
v. 25.3. 1970. Hechingen 1970 (masch.); Landkreis Sigmaringen. Stellungnahme zur
Kreisreform. Sigmaringen 1970.

128 So Walter Grube in: Vogteien, Ämter, Landkreise in Baden-Württemberg, hrsg. vom
Landkreistag Baden-Württemberg Bd. I, Stuttgart 1975, S. 134.

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