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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1979/0044
Kallenberg

offizielle Charakter bei Johler natürlich ganz, aber er stellte sich völlig auf die Seite einer
vorrevolutionären Herrschaftsauffassung, die am eindeutigsten in dem Wunsch formuliert
ist, mit dem er sein Vorwort in Sperrdruck schließt: »Gott erhalte die erhabenen
Fürsten Teutschlands und beglücke sie mit biederen Unterthanen!«

Einen völlig anderen, in gewisser Hinsicht gerade engegengesetzten Blickpunkt
nimmt zehn Jahre später Fidelis Baur mit seiner »Geschichte der Hohenzollernschen
Staaten Hechingen und Sigmaringen«", ein. Dieser 22jährige Korporalssohn aus
Sigmaringen n, den seine »Vorliebe für historische Studien« und der »gänzliche Mangel
einer vaterländischen Geschichte« veranlaßten, als Freiburger Jurastudent einer solchen
Aufgabe, wie er sagte, die Mußestunden seiner Jugendjahre zu widmen, will Geschichte
darstellen, wie es der »gegenwärtige Zeitgeist« erfordert, nachdem »die eisige Rinde der
Leibeigenschaft, welche die schwer gedrückten Arbeiter gleichsam von den Ansprüchen
der Menschheit ausschloß«13, geborsten ist, und er will sein Werk so schreiben14, »daß es
nicht blos das öde Gerippe eines tausendjährigen Herrscherstammes, spärlich durchwebt
mit einigen Anekdoten oder biographischen Notizen, vorstellen sollte, sondern als eine
>Landesgeschichte<15, umfassend das Volk wie seine Regenten, und verfolgend das
ganze innere und äußere Leben, in moralischer und politischer Beziehung nach allen
seinen Richtungen; aber nicht abgeschlossen, wie ein vom Baum gerissener Zweig,
sondern eingreifend in das mächtige Gewebe der teutschen Geschichte, mit welcher die
Geschichte unseres Vaterlandes innig verflochten sowohl in aktiven als passiven
Verhältnissen fortschreitet.« Wenn Baur von der Landesgeschichte forderte, sie müsse
die Volks- und die Herrschaftsgeschichte gleichrangig und aufeinander bezogen behandeln
, wenn er die politische mit der Geistes- und Sozialgeschichte verbinden wollte und
schließlich die Einbettung der Landesgeschichte in den größeren Rahmen der deutschen
Geschichte verlangte, so wies er damit den Weg zu einem geradezu frappierend

11 Der vollständige Titel lautet: Fidelis Baur, Geschichte der Hohenzollernschen Staaten
Hechingen und Sigmarigen von den ältesten Zeiten bis auf unsere Tage, durchaus nach den
Quellen bearbeitet. Sigm. 1834. Das Werk erschien in 8 Heften, I und II 1834, III-VII 1835, VIII
1836, es umfaßt insgesamt 625 Seiten. - Eine kurze Korrespondenz Baurs mit der Hechinger
Regierung vom Oktober 1834 in StA Sigm., Dep. FAS, DH A 197.

12 Über Baur ließen sich nur einige wenige Daten ermitteln. Er ist am 16.4. 1812 in Sigmaringen als
Sohn des Korporals im Fürstl. Kontingent Xaver B. geboren. Er war vom Wintersemester 1830/
31 bis zum Sommersemester 1836 an der Freiburger Universität immatrikuliert, und zwar die
ersten 5 Semester in der theologischen, die folgenden in der juristischen Fakultät (lt. frdl.
Auskunft des Freiburger Universitätsarchivs an das Fürstl. Archiv Sigmaringen). 1836 meldet er
sich (»Rechtskandidat«) zum praktischen Probejahr bei der Regierung in Sigmaringen, 1837 und
1842 erscheint er als Rechtspraktikant, seit 1844 als Publikationskommissär beim Primär-
Kataster-Büro in Sigmaringen, heiratet 1846 eine auswärtige Wirtstochter und verläßt laut
Kirchenbuchauszug am 13. 8. 1848 Sigmaringen. Auf der Überfahrt nach Amerika stirbt seine im
gleichen Jahr geborene zweite Tochter. Über sein weiteres Schicksal in Amerika ist nichts
bekannt. Eine kurze, sehr dürftige biographische Skizze im StA Sigmaringen, dessen Sammlung
zu einem hohenz. Dienerbuch auch einige Daten ergab. - Auffallend ist, daß sich bei Gönner
(wie Kap. 1 Anm. 7) nichts über B. findet. Er hat, obgleich er nicht als Kandidat aufgestellt war,
bei den Wahlen zur Frankfurter Nationalversammlung Ende April 1848 in Sigmaringen 3 und in
Bingen 5 Stimmen erhalten. Baurs Bild stammt von einem Tafelwerk der Mitglieder der
Museumsgesellschaft Sigmaringen aus dem Jahr 1845, Fürsd. Hohenz. Hofbibliothek Sigm.

15 Baur (wie Anm. 11) Heft VIII, S. 57.

14 Ebenda Heft I, S. V.

15 Sperrung in der Vorlage.

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