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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1979/0079
Hohenzollerischer Geschichtsverein

Das durch die Aufbringung der Geldmittel von den Mitgliedern mittelst Leistung
jährlicher Beiträge bedingte Bestehen des Vereins hängt lediglich von der Theilnahme ab,
•welche dem Verein zugewendet wird. Ohne, oder mit nur wenigen Mitteln kann sich
derselbe mit Erfolg nicht constituieren.

Ist die Theilnahme gering, so sind es nur die höchsten Herrschaften, welche sein
Erstehen bewirken können.

Der nun zu gründende Verein für Vaterlandskunde könnte nach den gleichen
Grundsätzen gebildet werden, wie derjenige, welcher seit dem Jahr 1822 in Württemberg
besteht, mit der Ausnahme, daß die Beförderung von Geschichte und Alterthum mit zum
Zweck gehören würden und nicht, wie dort, als Hülfsmittel betrachtet werden.

Der Verein sollte sich über folgende Wissenschaften verbreiten: über Geschichte und
Alterthum, Geographie, Statistik und Topographie, welche ihm die größtmöglichste
Ausdehnung gewähren, da unter solche die meisten hierher gehörenden Wissenschaften,
wie Geologie, Geognosie, Mineralogie, Numismatik, Heraldik, Technematik, Diploma-
tik, Archivkunde etc. eingereiht werden können.

Ich lege nach höchstem Auftrage Fürstlicher Geheimer Conferenz einen Entwurf von
Statuten eines vaterländischen Vereins, ähnlich dem in Württemberg bestehenden,
unterthänigst vor.

Verehrungsvollster unterthänigster Registrator Ed. Schwarzmann

ENTWURF VON STATUTEN DES
HOHENZOLLERN'SCHEN VEREINS FÜR VATERLANDSKUNDE

Unter dem Protektorat seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des........................................................

Genehmigt durch höchste Entschließung vom...............................................................................................

$1 ( ..

Der Zweck des Vereins im Allgemeinen ist Beförderung der Vaterlandskunde, in
besonderer Beziehung auf Geschichte und Alterthum, auf Geographie, Statistik und
Topographie.

* 2

Er wird seine Forschungen auf alle Gegenstände ausdehnen, welche zu einer vollständigen
und treuen Darstellung der Verhältnisse des Landes und der in denselben
eintretenden Veränderungen wesentlich nothwendig sind, sowie er dafür sorgt, die
Denkmäler der Vorzeit, welche geschichtlichen oder Kunstwert haben, vor Zerstörung
oder Entfremdung, vor Beschädigung oder Verunstaltung zu bewahren, auch sie der
Betrachtung zugänglich zu machen.

§3

Der Verein besteht aus

a) ordentlichen und

b) korrespondirenden Mitgliedern.

Zu ordentlichen Mitgliedern werden nur solche ernannt, welche in Sigmaringen, als
dem Sitze des Vereins oder in seiner Nähe wohnhaft sind.

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