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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1979/0080
Kallenberg

§4

Die Leitung des Vereins ist unter einem Vorstande den ordentlichen Mitgliedern
übertragen. Dieselben treten auf Einladung des Vorstands in Sitzungen zusammen.

Ein alle zwei Jahre aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder neu gewählter Sekretär
besorgt die Canzleigeschäftsführung, sowie den Einzug und die Verrechnung der Gelder.

Die Ausfertigungen geschehen im Namen des Vereins und werden von dessen
Vorstande unterzeichnet.

Zur Siegelung bedient sich der Verein seines eigenen Siegels.

f* .. .

Die ordentlichen Mitglieder werden auf motivirten Vorschlag des Vorstands von dem
Landesherm unmittelbar ernannt; alle 3 Jahre kann eine neue Ernennung derselben
stattfinden.

Die korrespondirenden Mitglieder werden durch Stimmenmehrheit gewählt.

Die 'Wahl geschieht durch geheime Stimmgebung, wird der Genehmigung seiner
Hochfürstlichen Durchlaucht des Protektors unterlegt und, wenn diese erfolgt ist, dem
Gewählten durch ein Diplom kund gethan.

Die Zahl der ordentlichen Mitglieder ist mit dem Vorstand auf 7 bestimmt, die der
korrespondirenden ist unbestimmt.

Zu Fassung eines Beschlusses ist, außer dem Vorstande, die Anwesenheit von 4
ordentlichen Mitgliedern nothwendig.

$6

Die Gegenstände, womit sich der Verein beschäftigt, sind die in § 1 bezeichneten
Wissenschaften in ihrer größten Ausdehnung. Nicht nur alles, was zur Kenntniß des
physischen Zustandes des Landes und seiner Einwohner, der Bevölkerung, der Sitten und
der Lebensweise, sowie der verschiedenen Arten des Erwerbs derselben führt, deßgleichen
die Verfassung des Staats, die Staatsverwaltung und die verschiedenen Staatsanstalten
und Einrichtungen etc., sondern auch alles, was auf Erhaltung der Denkmäler und
lebenden Reste der Vorzeit hinzielt, sind Gegenstände des Vereins.

$7

Neben der Mitwirkung für die angegebenen Gegenstände gehört zur Bestimmung der
ordentlichen Mitglieder insbesondre noch:

1. die Wahl der korrespondirenden Mitglieder,

2. Anträge zu Anordnungen, theils in Beziehung auf den Verein selbst, theils in
Beziehung auf seine Zwecke.

3. Unterhaltung der Verbindung mit den korrespondirenden Mitgliedern,

4. Beurtheilung der eingekommenen Aufsätze und Nachrichten,

5. Erkenntnis über die Benutzung derselben,

6. Erstattung von Gutachten über die von dem Vorstande ihnen zugewiesenen
Gegenstände.

§8

In Beziehung auf die Theilnahme der korrespondierenden Mitglieder an den Arbeiten
des Vereins wird erwartet, daß sie

1. den in den Sachen des Vereins durch den Vorstand ihnen zukommenden Aufträgen
, soweit es ihre Verhältnisse erlauben, und der Beantwortung der an sie
gestellten Fragen sich unterziehen, auch

2. jeden Jahrs wenigstens einmal dem Verein eine Mittheilung machen.

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