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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1979/0081
Hohenzollerischer Geschichtsverein

Die korrespondierenden Mitglieder haben das Recht, auf vorangegangene Anzeige
den Sitzungen der ordentlichen Mitglieder anzuwohnen, auch können sie von dem
Vorstande hiezu eingeladen werden.

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Die Geschäfte werden unter die ordentlichen Mitglieder, mit Berücksichtigung ihres
'Wirkungskreises von dem Vorstand nach der Natur der Gegenstände vertheilt.

Eine Vertheilung der Geschäfte unter die korrespondierenden Mitglieder findet nicht
statt. Es bleibt der freien Thätigkeit eines Jeden überlassen, was er nach seinen
Verhältnissen und mit Rücksicht auf die obige Bestimmung leisten will.

§10

Es werden Aktien geschaffen, deren Abnahme zu einem jährlichen Beitrag von 2f.
[Gulden] verpflichtet.

Die Zahlung geschieht zugleich mit der Beitrittserklärung und später jedesmal mit
Anfang des Rechungsjahres (1. Mai). Die Zahl der Aktien ist unbeschränkt; ein Mitglied
kann ihrer so viele nehmen, als ihm beliebt.

§11 i . .

Die eingekommenen Mittheilungen werden einem der ordentlichen Mitglieder zugestellt
, und von diesem sodann in einer Sitzung zum Vortrag gebracht,

Nach diesem wird für ihre Verwendung entschieden, so daß sie entweder

1. zur Mittheilung an geeignete Stellen und Vereine bestimmt,

2. oder in der Registratur aufbewahrt,

3. oder auch nach gehöriger Bearbeitung in Druck gegeben werden.

In letzterer Beziehung wird der Verein diejenigen Abhandlungen und Aufsätze,
welche des Druckes würdig erfunden werden, sammeln und durch Jahreshefte, unter dem
Titel »Hohenzoüem'sche Jahrbücher für Geschichte und Alterthum, Geographie, Statistik
u. Topographie« öffentlich bekannt machen.

Jedes Mitglied erhält je nach der Anzahl seiner Aktien unentgeltlich ein Exemplar oder
mehrere.

§ 12

Außerordentliche Schenkungen für die Zwecke des Vereins in Geld, Alterthümem,
Schriften etc. sind jederzeit willkommen; desgleichen wird es dankbar anerkannt, wenn
Einzelne die Alterthümer, die in ihrem Besitz sind, auf eine beliebige Zeit in der
Sammlung des Vereins aufstellen.

§13

Jedem Mitglied steht der unentgeltliche Zutritt in den Sammlungen des Vereins offen.

§14

Sollte der Verein aus irgend einem Grunde sich auflösen, so werden seine Sammlungen
Eigenthum des Staats.

Für den ersten 3jährigen Verwaltungszeitraum sind durch höchste Entschließung vom
......folgende ordentliche Mitglieder, als Gründer des Vereins ernannt worden:

Vorstand:......

1....... 4.......

2....... 5.......

3....... 6.......

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