http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1979/0096
Kallenberg
zusammen. Außerordentliche Versammlungen kann der Vorstand berufen. Zur
Beschlußfähigkeit sind mindestens 5 Mitglieder (den Vorstand miteinbegriffen) notwendig
.
§7.
Es steht dem Vorstande in Verbindung mit dem Ausschusse zu, Ehrenmitglieder zu
ernennen. Ebenso werden zur Förderung der Vereinszwecke vom Gesammtvorstande
korrespondirende Mitglieder ernannt.
§8.
Der Verein tritt mit anderen Vereinen gleicher Richtung in Verbindung und sucht
deren Publikationen gegen seine eigenen umzutauschen. Diese Tauschobjekte werden
vom Sekretair aufbewahrt.
§ 9-
Im Falle der Auflösung des Vereins wird in einer letzten General-Versammlung über
das vorhandene Vermögen desselben disponiert.
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