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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1979/0129
Straßberg und Hohenberg

forderte Vogt und Gemeinde von Frohnstetten ultimativ auf, zu erklären, ob sie das
Salpetergraben erlauben, ihm Holz geben, einen Platz für eine Siedehütte zu Verfügung
stellen und ihm und seiner Familie eine Wohnung besorgen würden, oder ob sie es auf
Gewalt ankommen lassen wollten. Wenig später drohte Rottenburg offen mit Gewalt:
Falls man sich weiter dem Abbau widersetze, solle der Gräber »auf die erste anzeig mit
einer gewaffneten Macht zu seiner Sicherheit unterstüzet werden«26. Hier ist bereits
unschwer zu erkennen, daß es Hohenberg nicht nur um die Wahrnehmung eines
einzelnen Rechts ging. Während nunmehr tatsächlich Salpeter abgebaut wurde, beauftragte
Stift Buchau den Anwalt Dr. v. Scherzlich bei der vorderösterreichischen
Regierung in Freiburg Beschwerde einzulegen26. Der Anwalt betonte noch einmal, daß
nur die hohe Gerichtsbarkeit und die forstliche Obrigkeit der Grafschaft Hohenberg
zustünden; aus diesen Rechten könne aber gemäß dem Westfälischen Frieden keine
Landeshoheit gefolgert werden. Dies entspricht den Tatsachen: Nach 1648 konnte aus
der Gerichtsbarkeit in aller Regel keine Landeshoheit mehr abgeleitet werden27. Wenn
nun, so führte der Anwalt aus, Hohenberg sich eine Territorialobrigkeit zu Frohnstetten
beilegen will oder »das Fürstl. Reichsstift respectu dieses Orts gleichsamb als einen
Hohenbergischen Landsassen zu tractiren gemeinet wäre«, sei dies keine Angelegenheit
des Stifts mehr, sondern werde auch anderwärts viel Aufsehen erregen26. Deshalb wende
man sich nun direkt an den Kaiser. Der Anwalt beantragte gleichzeitig, den Salpeterab-
, bau solange auszusetzen, bis vom Kaiser eine Entscheidung ergangen sei. Damit war die
Angelegenheit zu einer Grundsatzfrage geworden. Dies wird auch deutlich daran, daß
der Anwalt zu gleichen Zeit ein Schreiben an den Schwäbischen Reichskreis richtete,
worin der Rechtsstandpunkt Buchaus nochmals vorgetragen und gleichzeitig der Kreis
zu seiner »societätsmässigen Hilf« aufgerufen wurde28.

Weder Rottenburg noch Freiburg reagierten auf das Vorgehen Straßbergs. Der
schwäbische Kreis dagegen sagte der Äbtissin seine Unterstützung zu. Am 22. Juni 1764
wandte sich der Anwalt erneut an die Regierung in Freiburg:29 Der Rekurs an den Kaiser
sei ordnungsgemäß in Rottenburg und Spaichingen angezeigt worden, trotzdem gehe der
Salpeterabbau in Frohnstetten weiter. Die Ansprüche Hohenbergs seien völlig ungerechtfertigt
; auch aus der früheren Besitzgeschichte ließe sich keine Territorialherrlichkeit
ableiten, die im übrigen erstmals im Jahre 1700, dann wieder 1724 in Anspruch
genommen worden sei. Zur Untermauerung der Argumente wurden Auszüge aus alten
Urkunden und Akten vorgelegt.

Die Ausführungen des Anwalts über den Zeitpunkt der ersten Behauptung der
Landeshoheit entsprechen den Beobachtungen, die sich aus den übrigen Quellen
ergeben; sie bilden also eine zusätzliche Bestätigung für veränderte Tendenzen in der
vorderösterreichischen Politik seit Beginn des 18. Jahrhunderts.

Auch die Petition der Äbtissin an den Kaiser trug die selben Überlegungen nochmals
vor:30 Da sich aus der malefizischen und der forstlichen Obrigkeit keine Landeshoheit
ergeben, bliebe der Äbtissin nichts übrig als zu glauben, daß Vorderösterreich sie in die
Landsässigkeit drücken wolle. Der Salpeterabbau, so schreibt sie, sei wohl nur der erste

26 Bericht des Buchauischen Anwalts an die vorderösterreichische Regierung und Kammer in
Freiburg vom 31. Mai 1764 StAS Ho 162, Nr. 24,2

27 Vgl. Quarthal (wie Anm. 1) S. 164

28 Schreiben vom 17. Mai 1764, StAS Ho 162, Nr. 24,5

29 StAS Ho 162, Nr. 24

30 StAS Ho 162, Nr. 25,12

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