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Straßberg und Hohenberg
Österreichs im Hohenberger Forst zu achten32. Daraus kann also nicht auf eine
Landeshoheit Hohenbergs in der Herrschaft Straßberg geschlossen werden. Die gleichen
und ähnlichen Argumente wurden in der Stellungnahme der Freiburger Regierung33 zu
der Eingabe Buchaus nach Wien widerholt. Die Herleitung aus dem »ius armorum« wird
allerdings nicht mehr auf rechts erhalten: nur das »ius superioritatis territorialis« wird
noch als Rechtsgrund für den Salpeterabbau angegeben.
Darauf reagierte nun die Wiener Hofkanzlei mit einer deutlichen Rüge: »Mann könne
ihr Regierung nicht verhalten, das bey reiflicher Erwegung der zum Behuf der disseitigen
Landes-Hoheiten über Frohnstetten angezogenen Fundamenten sich verschiedene
Anstände hervorgethan hätten ,..«34 Die Buchauer Argumente seien keineswegs
widerlegt; aus den wenigen österreichischen Rechten könne wohl kaum geschlossen
werden, daß Frohnstetten ein Zubehör der Grafschaft Hohenberg sei. Von den
vorgelegten Beweismitteln ließ Wien praktisch keines gelten. Lediglich drei Behauptungen
schienen der Hofkanzlei immerhin erwägenswert: 1) Frohnstetten werde in allen
Beschreibungen als zur Grafschaft Hohenberg gehörig angeführt; 2) als Frohnstetten im
Jahre 1614 von den Westerstetten an Württemberg verkauft werden sollte, sei dies von
Hohenberg mit Erfolg untersagt worden; 3) Hohenberg habe in Straßberg den neuen
Kalender eingeführt. Dafür sollten nun Beweise vorgelegt werden, bis zu deren
Eintreffen die Grabungen einzustellen seien. Freiburg teilte dies nach Hohenberg mit35
und forderte gleichzeitig noch einmal die schon 1765 erbetene Stellungnahme Rotten-
burgs zur Beschwerdeschrift der Äbtissin an. Man gab an, das Schreiben sei verloren
gegangen; es scheint jedoch eher, daß man um seine äußerst dürftige Rechtsposition
wußte. Die Haltung Rottenburgs zeigt im übrigen deutlich, daß es nicht so sehr um die
Wahrnehmung legitimer Rechte ging, sondern tatsächlich um einen Schlag gegen einen
kleineren Reichsstand. Wenn die Rechte Hohenbergs eindeutig gewesen wären, hätte
dieses sofort auf alle Argumente der Gegenpartei eingehen können.
So war die Angelegenheit in eine Sackgasse geraten. Die Argumente Hohenbergs
reichten nicht aus, andererseits konnte Buchau die Ansprüche Hohenbergs auch nicht
ganz vom Tisch wischen.
In dieser Situation machte die Äbtissin ein entscheidendes Zugeständnis, indem sie
der vorderösterreichischen Regierung vorschlug, sämtliche Rechte Hohenbergs in
Frohnstetten dem Stift als ewiges Lehen zu überlassen, und zwar »gegen eine hinlängliche
Erkantlichkeit..., wodurch aller Zwist auf einmahl gehoben wurde«36, d. h. Buchau
war bereit, gegen Bezahlung gewisse Rechte innerhalb der Herrschaft Straßberg zu
Lehen zu nehmen. Die machtpolitischen Verhältnisse lagen damit klar zu Tage. Die
32 Im Revers vom 17. März 1726 heißt es: Die Äbtissin bestätigt, daß von Österreich »uns ... aus
allerhöchst deroselben Hochbergischen Vorst in unser angehöriger Herrschaft Straßberg hierzu-
nöttig abzuordnen angesehenen beamten mit seinen limitibus ordentlich berittenen und beschri-
benen Vorstbezirkh der alleinige usus venandi auf zehen Jahr lang gratis überlassen und
eingegeben, allerhöchst deroselben aber alle forestal und waldungs jura auchübrigeGerecht-
sambe was namen sye immer haben khönnen, reserviert...»seien. (Als Beilage eines Schreibens
des Oberamts Rottenburg an die vorderösterreichische Regierung vom 21. August 1764; StAS
Ho 162, Nr. 24,8)
35 Am 19. April 1765 in Freiburg abgesandt (StAS Ho 162, Nr. 25,12: Entwurf)
34 Dekret der Hofkanzlei vom 22. Mai 1765 (StAS Ho 162, Nr. 25,13)
35 StAS Ho 162, Nr. 25,13 1/2
36 StAS Ho 162, Nr. 25, ad 21
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