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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1979/0132
Theil

Reaktion der Regierung war denn auch bezeichnend; sie schickte das Buchauer Schreiben
an die Wiener Hofkanzlei mit dem recht schadenfrohen Kommentar, daß sie die
Annahme des Kompromisses empfehle, da die Äbtissin damit praktisch die Territorialhoheit
Hohenbergs anerkenne. Die Regierung habe also, so steht zwischen den Zeilen zu
lesen, doch recht bekommen. Die Hofkanzlei allerdings war wiederum zurückhaltender:
Wenn tatsächlich die Rechte Hohenbergs zweifelhaft seinen, »so scheine allerdings der
beste Ausweg, solche dem fürstlichen Stift in Gestalt eines Lehens zu überlassen«.
Gleichzeitig gab sie Anweisung, mit dem Stift zu verhandeln, behielt sich aber bei
Abschluß eines Lehentraktats die Genehmigung vor. Allerdings wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, daß man diesen Weg nicht einzuschlagen brauchte, wenn man doch
noch stichhaltige Argumente finden könne37.

Dies wirft ein bezeichnendes Schlaglicht auf die österreichische Politik: Man war
durchaus auf Ausweitung und Verstärkung der Staatlichkeit in Vorderösterreich
bedacht, wollte aber mindestens den Schein der Legailität wahren.

Am 29. September 1767 berichtete dann das Oberamt Rottenburg an die Freiburger
Regierung über ein Angebot der Äbtissin in Höhe von 12000 Gulden, die sie bezahlen
wollte, wenn Vorderösterreich ihr sämtliche Rechte in Frohnstetten überließe38. Der
Kommentar des Oberamts war wiederum bezeichnend. Auf der einen Seite befürwortete
man den Vorschlag »in Erwägung eines so schönen dem aerario auf einmahl zufallenden
stuckh gelts...«, auf der anderen Seite machte man politische Bedenken geltend und wies
auf die Notwendigkeit hin, Rechte wie den Salpeterabbau gerade in Vorderösterreich zu
verteidigen, um dadurch die landesfürstliche Autorität gegen die Reichsstände zu
stärken38.

Auf einer ähnlichen Linie lag das Gutachten, das der vorderösterreichische Regie-
rungs- und Kammerrat von Zwerger einen Monat später der Hofkanzlei vorlegte. Auch
er lehnte das Angebot der Äbtissin ab, da man dieses nicht nötig habe39. Im übrigen - dies
ist besonders bemerkenswert - erkannte von Zwerger sehr genau die Gefahren, aber auch
die Chancen, die sich durch die Verbindung von Reichsoberhaupt und vorderösterreichischer
Landeshoheit ergaben. So warnte er Wien davor, daß der Kaiser und
Vorderösterreich gegeneinander ausgespielt werden könnten. Man müsse vielmehr, wie
dies ja tatsächlich oftmals nachweisbar ist, diese Doppelfunktion des Hauses Österreich
nützen. A • •

In den folgenden Jahren scheint die Angelegenheit ohne Ergebnis beruht zu haben; es
ist jedoch anzunehmen, daß der Salpeterabbau in Straßberg weiterging, ohne daß Buchau
aufgrund der realen Machtverhältnisse etwas dagegen unternehmen konnte. Dies ergibt
sich auch aus einer neuen Petition der Äbtissin an den Kaiser vom Februar 177240, in der
sich aber auch zeigt, daß Buchau seinen Rechtsstandpunkt weiterhin beharrlich vertrat.
Erneut protestierte die Äbtissin gegen den Versuch der vorderösterreichischen Regierung
, ein Hohenbergisches Territorialrecht innerhalb der Herrschaft Straßberg durchzusetzen
, wiederum appellierte sie an den Schutz des Kaisers für die Reichsstände und bat
bis zur Entscheidung der Angelegenheit um Einstellung des Salpeterabbaus.

Die Eingabe Buchaus scheint jedoch ohne greifbare Wirkung geblieben zu sein. Erst
1781 wurde die Sache wieder aufgenommen, vermudich aus konkretem Anlaß. Das

" Dekret der Hofkanzlei vom 5. November 1766 StAS Ho 162, Nr. 25, 21
38 StAS Ho 162, Nr. 25, 30
59 StAS Ho 162, Nr. 25, 33
40 StAS Ho 162, Nr. 25, 34

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