Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1979/0153
Hohenzollern - Reichsrinerschaft

gung ihrer Interessen zu Ritterbünden zusammen11. Eine solche Vereinigung war lange
Zeit durch das in Art. XV der Goldenen Bulle von 1356 enthaltene Verbot des
genossenschaftlichen Zusammenschlusses stark gehemmt worden, bis am 13. Sept. 1422
Kg. Sigismund unserer und des Reiches Ritterschaft volle Macht und Gewalt gab, sich
überall in deutschen Landen miteinander zu verbinden, wie sie dies am besten dünken
wird12. Die Ritterschaft wurde aufgefordert, auch Reichsstädte in ihren Bund aufzunehmen
. Durch dieses Privileg wurde die Reichsritterschaft als verfassungsrechtliche Einrichtung
, als Korporation anerkannt.

Von bleibender Bedeutung wurde die Gesellschaft zum St. Georgenschild, eine
Vereinigung schwäbischer Adeliger, die seit 1406 nachweisbar ist. Die Aufgabe dieser
Einigung bestand in erster Linie darin, die Reichsunmittelbarkeit seiner Mitglieder zu
bewahren und alle Bestrebungen, die schwäbische Ritterschaft landsässig zu machen,
und die Versuche der Bauernschaft, die grundherrlichen Rechte des Adels zu beschränken
, abzuwehren.

1488 bestand die Rittergesellschaft in Schwaben aus den Teilen Hegau und am
Bodensee, Kocher, Donau und Neckar. Sie bildete einen wesentlichen Bestandteil des im
gleichen Jahr zustandegekommenen Schwäbischen Bundes. Ihm gehörte u. a. Erzherzog
Sigmund von Österreich, Graf Eberhard von Württemberg, zahlreiche geistliche Herren
und 22 Reichsstädte an. Nach kaiserlichem Willen bestand die Hauptaufgabe des Bundes
in der Erhaltung des Landfriedens von 1486 und in der Wahrung der Rechte der
Mitglieder des Bundes. Mit der Aufhebung des Schwäbischen Bundes 1534 hörte auch
der St. Georgenschild auf zu bestehen.

1560 beschlossen die in Munderkingen versammelten Ausschüsse der 5 schwäbischen
Ritterviertel Donau, Hegau-Allgäu-Bodensee, Neckar-Schwarzwald-Ortenau, Kocher
und Kraichgau eine »Adelige Ritterordnung« zu vollziehen und vom Kaiser bestätigen
zu lassen. Mit der Konfirmation dieser Ordnung durch K. Ferdinand I. 1561 besaß die
Reichsritterschaft in Schwaben in allen 5 Rittervierteln eine einheitliche Verfassung,
deren Grundzüge bis zu ihrer Mediatisierung 1805/06 Geltung behielt13.

Die unmittelbare freie Reichsritterschaft bildete den Teil des Reichsadels, der sich bis
zu seiner Mediatisierung in Schwaben, Franken und am Rhein die Reichsunmittelbarkeit
bewahren konnte und ein vom Kaiser und Reichsständen anerkanntes Glied des alten
Reichs darstellte, aber weder in corpore noch durch einzelne Mitglieder Sitz und Stimme
auf den Reichs- und Kreistagen besaß,

Zum Anschluß an die neu erlassene Ordnung war der gesamte schwäbische frei
ritterschaftliche Adel aufgefordert und berechtigt. Die Zugehörigkeit war an zwei
Bedingungen geknüpft, nämlich an die Ritterbürtigkeit und an den Besitz eines
freiadeligen Guts oder Gefälles. Die männliche Nachkommenschaft hatte bei Erreichung
der Volljährigkeit einen Anspruch auf Aufnahme in die Kantonsmatrikel und die
Zulassung zu den Ritterkonventen.

Ihre Mitglieder hatten mit den Reichsständen gemeinsam, daß sie keiner Landeshoheit
unterworfen waren, sondern genau wie jene nur Kaiser und Reich über sich hatten.
Sie waren direkt der richterlichen Gewalt des Kaisers unterworfen. Vom übrigen
Reichsadel, dem hohen Adel, unterschied sich die Reichsritterschaft, wie oben schon

11 Über die Entstehung der Ritterbünde s. D. Hellstern (wie Anm. 2) S. 4 ff. und K. S. Bader
(wie Anm. 6) S. 163 ff.

12 Zit. n. D. Hellstern (wie Anm. 6) S. 4.

13 Ebenda, S. 3, 27 ff.

139


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1979/0153