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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1979/0157
Hohenzollern - Reichsritterschaft

zum einen eine privatrechtliche Herrschaft über Grund und Boden und zum anderen
eine Herrschaft öffentlich-rechtlicher Natur aus27.

Die Formel »privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Herrschaft« beinhaltet nun
einen Komplex von Rechten, die die Reichsritter und somit auch die Vertreter der
Familien Speth und Schenk von Stauffenberg in ihren Herrschaftsgebieten ausübten.

Zuerst sei hier die Grundherrschaft28 genannt. Sie bedeutete, daß die Grundherren
ihre Ländereien anderen überließen und hierfür Abgaben und Dienste empfingen. Die
Reichsritter zogen wie die dynastischen Geschlechter und geistlichen Korporationen wie
Klöster aus ihrem umfangreichen Grundbesitz gleichsam eine Rente. Hierfür übernahmen
die Grundherren politische, militärische und verwaltungspolitische Aufgaben. Die
Reichsritter erhielten von ihren Gütern, die sie den Bauern zu Lehen gaben, mannigfache
Abgaben wie Kerne, Vesen, Roggen und Hafer, Eier und Hühner. Diese Abgaben waren
zumeist auf Martini (11. Nov.) zu entrichten.

Die Lehengüter konnten als Erblehen ausgegeben werden, d.h. die Erben des
Belehnten hatten Anspruch auf das Lehengut. Vorteilhaft war bei den Erblehen auch,
daß die aus dem Lehen zu entrichtenden Abgaben und Dienste unveränderlich waren.

Die Eigentumsrechte der Grundherren an diesen Lehen zeigten sich einmal darin,
daß um die Belehnung beim Tod des Belehnten von seinen Erben oder beim Ableben des
Grundherrn durch den jeweiligen Inhaber wieder nachgesucht werden mußte. Außerdem
mußte bei Besitzerwechsel die sogen. Ehrschatzabgabe bezahlt werden.

Daneben gab es sogen. Fallehen. Diese Güter wurden nur auf eine bestimmte Dauer
ausgegeben. In der Regel fielen die Güter, die nach diesem Recht verliehen wurden, mit
dem Tode des Belehnten wieder an den Grundherrn zurück, der das Lehengut dann
unter den für ihn günstigen Konditionen wieder verleihen konnte.

Die Annahme wäre nun aber verfehlt, die Reichsritter hätten in ihren Herrschaften
den gesamten zur Verfügung stehenden Grund und Boden besessen. Dies war keineswegs
der Fall. Innerhalb der Herrschaften gab es stets auch Fremdbesitz, zumeist von
benachbarten Klöstern, auch frei eigener bäuerlicher Besitz war die Regel. Wie W.
Hermann29 festgestellt hat, war der Grundbesitz der Familie Speth in der Herrschaft
Gammertingen im Vergleich zu den übrigen Liegenschaften relativ gering. Neben den
Speth war hier das Kloster Maria Berg der wichtigste Grundherr. Es besaß innerhalb der
Herrschaft einen Gesamtbesitz von 705 Jauchen Äckern, 54 Mannsmahd Wiesen und
ebensoviel Holzwiesen, d.h. ihm gehörten 31% des bewirtschafteten Grundbesitzes.
Nach Berechnungen von Hermann überstieg der Grundbesitz des Ritters 1530 den des
Klosters nur um etwa ein Drittel.

In der reichsritterschaftlichen Herrschaft Geislingen wiesen außer dem Herrschaftsinhaber
die Klöster Stetten, Alpirsbach und Wittichen sowie die Hofkaplanei Haigerloch
nennenswerten Besitz auf. Aufschlüsse über die Besitzverhältnisse vermittelt das

17 Tai folgendem Problem s. vor allem W. Danner: Die Reichsritterschaft im Ritterkantonsbezirk
Hegau in der zweiten Hälfte des 17. und im 18. Jahrhundert. Sozialgeschichtliche Untersuchungen
über die Reichsritterschaft im Hegau auf Grund von Familienakten der Freiherren von
Bodman, der Freiherren von Hornstein und der Freiherren von Reischach, Diss. Konstanz 1969,
Sonderdruck aus: »Hegau«. Zeitschrift für Geschichte, Volkskunde und Naturgeschichte des
Gebietes zwischen Rhein, Donau und Bodensee 27/28 (1970/71) 22 ff.

28 Vgl. hierzu H. K. Schultze: Artikel »Grundherrschaft«, in: Handwörterbuch zur Deutschen
Rechtsgeschichte, Bd. 1, Berlin 1971, Sp. 1825 ff.

29 W. Hermann (wie Anm. 16) S. 28

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