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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1979/0158
Becker

Geislinger Lagerbuch von 1777i0. Danach umfaßte der Eigenbesitz der Herrschaft und
die von ihr als Erblehen ausgegebenen Güter 1899 Morgen, der Besitz der Klöster und
der Haigerlocher Hofkaplanei 549 Morgen und der freie Eigenbesitz der Geislinger
Bauern und die der umliegenden Dörfer 894 Morgen. Die Gemeinde besaß 781 Morgen
Allmende und Schafweide sowie 530 Morgen Wald. Anders ausgedrückt, besaßen von
den insgesamt 4653 Morgen Acker- und Gartenland, Wiesen und Wald die Herrschaft
41% und die geistlichen Hände 12%; der bäuerliche Eigenbesitz betrug 19% und die
Gemeinde besaß 28% des verfügbaren Bodens.

Untersuchungen über den Grundbesitz der Schenken von Stauffenberg in Wilflingen
und Egelfingen liegen nicht vor, vor allem ist das Wilflinger Grundbuch, das 1728 von
Johann Georg Wangner angefertigt wurde, bisher noch nicht ausgewertet worden31. Es
scheint aber, als habe sich in Wilflingen fast der gesamte Grundbesitz im Eigentum der
Ritterfamilie befunden. So wird etwa in der Urkunde über den Verkauf der Herrschaft
Wilflingen von 1438 nur 1 Jauchert Acker erwähnt, der sich in fremdem Eigentum
befand32.

In Egelfingen dagegen scheint der Grundbesitz der Schenken im Verhältnis zum
Fremdbesitz ungünstiger gewesen zu sein. Zwei Höfe z. B. besaß dort das Kloster
Gorheim. Der eine von diesen Höfen wurde 1562 unter den folgenden Bedingungen
verliehen: der Belehnte Hans Kos und seine Erben haben alljährlich auf Katharinentag
(25. Nov.) 4 Malter Vesen, 3 Malter Hafer, 1 Viertel Eier, 4 Hähne und eine Henne nach
Gorheim zu liefern. Kommen die Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, kann das
Kloster das Lehen einziehen und an einen anderen wieder verleihen. Die Belehnten
haben das Recht, das Lehen zu verkaufen, doch unbeschadet der vereinbarten Abgaben
an das Kloster. Bei jedem Verkauf oder Wiederverleihung nach dem Tod des Hofinhabers
sollen der Meisterin und den Schwestern zu Gorheim 1 fl gezahlt werden®. Einen
weiteren Erblehenhof in Egelfingen besaß die Frühmeßpfründe zu Scheer.

Neben der großteils zur dinglichen Abhängigkeit gewordenen Beziehung zwischen
den Grundholden und Grundherren beinhaltete die Herrschaftsgewalt der Reichsritter
als Leib- und Gerichtsherren eine persönliche Beziehung zwischen Herren und Untertanen
.

Leibherrschaft34 war jedoch unabhängig von der Grundherrschaft. Durch sie wurden
alle erfaßt, die Grund und Boden in der Herrschaft besaßen. Dies wird deutlich in einer
Urkunde des Familienarchivs Schenk von Stauffenberg aus dem Jahre 1541. Darin
bekundet ein Paul Kreb von Warmtal, in Wilflingen seßhaft, daß er mit Wissen und
Willen seines Vaters, seiner Verwandten und Freunde und mit Zustimmung des edlen und
festen Sebastian Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen mit der ehrsamen frommen
Agathe Gartenflyssin, ehemals ehelichen Hausfrau des Peter Lacher zu Wilflingen, in den
Stand des hl. Sakraments der Ehe zu treten gedenkt; nachdem aber in Wilflingen niemand
Haus oder Güter besitzen darf, der nicht der Obrigkeit daselbst leibeigenschaftspflichtig
ist, begibt er sich aus freiem Willen in die Leibeigenschaft des edlen und festen Sebastian

30 Der Landkreis Balingen (wie Anm. 26) S. 388

31 StAS, Dep. 38, Acc. 14/1976

32 Anm. 18

33 Otto H. Becker (wie Anm. 18) Nr. 132

34 Vgl. hierzu F.-W. Henning: Artikel »Leibeigenschaft«, in: Handwörterbuch zur Deutschen
Rechtsgeschichte, Bd. 2, Berlin 1978, Sp. 1761 - 1772; ebenda Sp. 1772 Literaturzusammenstellung
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