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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1979/0160
Becker

Untertanen bestimmte Abgaben bezahlen und Frondienste leisten. Diese Rechte übten
die Reichsritter nicht kraft besonderer Verträge mit den Untertanen aus, sondern kraft
ihres Eigentums am Rittergut. So verfügten die Reichsritter über räumlich geschlossene
Niedergerichtsbezirke, innerhalb derer sie neben der Strafjustiz und verwaltungspolizeilichen
Aufgaben die Ziviljustiz ausübten. Alle Straffälligen - nicht nur eigene Untertanen
- unterstanden der Gerichtshoheit des Niedergerichtsherrn, wenn die Tat nicht unter die
hochgerichtsherrliche Kompetenz fiel.

Die Strafjustiz der Reichsritter, die man unter dem Begriff »Büß und Frevel«
zusammenfaßte, sühnte zumeist Raufereien, die unterhalb der Blutfälle lagen, Beleidigungsstreitigkeiten
, Feldfrevel und die Erzeugung von unehelichen Kindern. Zur
Kompetenz des Hochgerichts fielen dagegen Delikte wie Diebstahl, Zauberei, Wahrsagerei
, Gotteslästerung, Landfriedensbruch, Vergiftungen, Sodomie, Abtreibungen,
Kuppeleien und Bigamie42. Dazu muß freilich bemerkt werden, daß nicht immer
eindeutig festzulegen ist, was nun unter das Hochgericht und das Niedergericht fiel.

Zu den verwaltungspolizeilichen Aufgaben der Reichsritter gehörte das Abhalten
von Jahrgerichten, in denen Amtspersonen des Dorfes - z. B. Feuerbeschauer, Kirchenpfleger
- gewählt und Dorfsatzungen vorgelegen wurden. Allgemein verfügten die
Reichsritter in ihren Gerichtsbezirken über den Zwing und Bann, d. h. sie hatten, wie F.
Götz43 einmal formulierte, die Gewalt zur Regulierung des dörflichen Lebens Gebote
und Verbote zu erlassen und für deren Einhaltung zu sorgen.

Die Inhaber von Zwing und Bann beanspruchten auch sogenannte Ehehaften wie die
Braugerechtigkeit, Tavernengerechtigkeit, die Badgerechtsame und das Recht, Zwangsmühlen
errichten zu dürfen. Zum Zwing und Bann gehörte auch das Recht, Marksteine
als Grenzen der Flurstücke zu setzen oder zu renovieren.

In ihrer Kompetenz als Zivilgerichtsherren hatten die Reichsritter notarielle Befugnisse
in der Besiegelung von Rechtsgeschäften - z. B. von Kaufverträgen - der Untertanen
. Hierfür erhoben sie bestimmte Taxen. Außerdem entschieden sie in allen Zivilprozessen
der Untertanen in erster Instanz.

Diesen Rechten standen Pflichten gegenüber. So mußten die Niedergerichtsherren
Gerichtsräume bereitstellen. Untersuchungskosten bei Gerichtsverhandlungen bezahlen
, sofern diese von Delinquenten nicht gedeckt werden konnten, sowie die Versorgung
von hilfsbedürftigen Kranken und Armen übernehmen.

Von großer Bedeutung für die Reichsritter waren auch die Frondienste, die ihnen die
Untertanen leisten mußten. Diese Leistungen waren teils ungemessen, teils gemessen;
der Fronpflichtige mußte entweder bestimmte Arbeiten verrichten, mit deren Vollendung
der Dienst erst beendet war, oder er mußte eine bestimmte Zeit festgesetzte
Fronarbeit leisten. Gegen Ende des 18. Jahrhunderts wurden die Frondienste zum Teil in
Geldleistungen umgewandelt.

Eine Unterscheidung nach dem rechtlichen Ursprung einzelner Fronleistungen ist
auf Grund der Quellen zumeist nicht zu treffen. Solche Leistungen konnten der Grund-,
Leib- und Gerichtsherrschaft entspringen. Die gerichtsherrlichen Fronrechte lagen auf
den Rittergütern und konnten von diesen nicht gelöst werden.

42 Kataloge ebenda S. 27 und bei F. Merzbacher: Artikel »Hochgerichtsbarkeit«, in: Handwörterbuch
zur Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 2, Berlin 1978, Sp. 174

43 F. Götz, Rechts- und Besitzverhältnisse in Möggingen, in: Möggingen (860 - 1960), Singen
1960, S. 72

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