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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1979/0162
Becker

Auch in Geislingen war die hohe und niedere Gerichtsbarkeit mit der Herrschaft
verknüpft. Noch im Jahre 1804 wurde in der österreichischen Jurisdiktionstabelle für
den der Familie Schenk von Stauffenberg eigentümlich zustehenden Ort vermerkt,
Landeshoheit, Bluthann, niedere Gerichtsbarkeit seien stauffenbergisch, der Zoll halb
österreichisch, halb stauffenbergisch, Steuer- und Waffenrecht stünden dem Kanton
Neckar-Schwarzwald zu51.

Es kann Zweifel darüber bestehen, daß die Hornsteiner und ihre Rechtsnachfolger
Hans Truchseß von Bichishausen und Werner Schenk von Stauffenberg in Wilflingen die
hohe und niedere Gerichtsbarkeit, das kleine Waidwerk, d. h. das Recht, Hasen und
Füchse jagen zu dürfen, sowie Waldnutzungsrechte besessen und diese auch ausgeübt
haben. Diese Rechte wurden dann aber seit Ende des 15. Jahrhunderts von den Grafen
von Werdenberg und seit 1534 von den Grafen von Zollern als Inhaber der Grafschaft
Sigmaringen den Schenken von Stauffenberg abgesprochen und selbst beansprucht52.
Ihre Ansprüche gründeten sie auf den kaiserlichen Lehenbrief von 1460, durch den die
Herrschaft Sigmaringen zur Grafschaft erhoben wurde. Darin waren dem Grafen Johann
von Werdenberg und seiner Gemahlin Elisabeth innerhalb des Sigmaringer Grafschaftsbezirk
, worin auch die Herrschaft Wilflingen lag, ausdrücklich alle Rechte und Vogteien,
hohe und niedere Gerichte und Waldbänne, Geleit und alle Herrlichkeiten, nichts
ausgenommen, verüehen worden53.

Die Schenken wiesen das Ansinnen der Sigmaringer Grafen mit dem Argument
zurück, daß ihnen Rechte, die sie einmal unbehindert besessen haben, nachträglich nicht
entzogen werden könnten, und beschritten den Rechtsweg. Obwohl nun aber den
Schenken 1495 durch das Gericht der Rittergesellschaft des St. Georgenschilds 54 und
1523 durch das Reichskammergericht55 weitgehend Recht bekamen, suchten die Grafen
von Sigmaringen auch weiterhin ihre Grafenrechte in der Herrschaft Wilflingen durchzusetzen
. Einen Vergleich zwischen den streitenden Parteien brachte erst eine von
Erzherzog Ferdinand von Österreich 1582 nach Riedlingen einberufene Kommission
zustande. Die Abmachung legte fest:

1 Albrecht Schenk seine Erben und Nachkommen sollen als Inhaber von Wilflingen
zu Groß- und Kleinwilflingen im Schloß und in den beiden Dorfettern, desgleichen
in einem genau beschriebenen Bezirk, der ausgemarktet werden soll, alle hohe

51 Der Landkreis Balingen (wie Anm. 26) S. 385

52 Zu den folgenden Bemerkungen über Forst- und Jagdgerechtigkeiten sowie des Hoch- und
Niedergerichts zu Wilflingen vgl. vor allem D.-W. Mayer: Die Grafschaft Sigmaringen und ihre
Grenzen im 16. Jahrhundert. Die Rolle des Forsts beim Ausbau der Landeshoheit (= Arbeiten
zur Landeskunde Hohenzollerns 4), Sigmaringen 1953, S. 126 - 140; das hier nicht näher
behandelte Problem der Bedeutung des Jagdrechts im Hinblick auf die Aufrichtung der
Landeshoheit behandeln eindrücklich R. Kiess: Die Rolle der Forsten im Aufbau des württembergischen
Territoriums bis ins 16. Jahrhundert (= Veröffentlichungen der Kommission für
geschichdiche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B, Bd. 2), 1958; U. Bergemann: Die
Geschichte der landesherrlichen Jagdhoheit in der Grafschaft Zollern. Mit einer Ubersicht über
die Jagd- und Forstgeschichte bis zum Anfang des 14. Jahrhunderts. Ein Beitrag zum deutschen
Jagdrecht, Gammertingen 1964; H. W. Eckardt: Herrschafdiche Jagd und bäuerliche Not und
bürgerliche Kritik. Zur Geschichte der fürsdichen und adligen Jagdprivilegien vornehmlich im
südwestdeutschen Raum (= Veröffendichungen des Max-Planck-Insütuts für Geschichte 48),
Göttingen 1976, bes. S. 27 ff.

53 Zit. n. Abdruck des kaiserl. Lehenbriefes bei D.-W. Mayer (wie Anm. 52) S. 228 f.

54 Otto H. Becker (wie Anm. 18) Nr. 54

55 Ebenda Nr. 78

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