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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1979/0163
Hohenzollern - Reichsritterschaft

Obrigkeit besitzen. In dem beschriebenen Bezirk darf Schenk Albrecht Stock und
Galgen und alle hochgerichtliche Zeichen zur Exekution und Bestrafung der
malefizischen Personen peinlichen Verbrechen jederzeit aufrichten lassen.

2 Dem Schenken Albrecht sollen in den Hölzern im Wilflinger Zwing und Bann alle
Holzstrafen belassen werden.

3 Dem Grafen Karl II. von Zollern soll in dem Wilflinger Bann, ausgenommen in
dem bezeichneten Hochgerichtsbezirk der Schenken von Stauffenberg, alle hohe
Obrigkeit zustehen mit Ausnahme der Ahndung von Holzdiebstählen, die dem
Schenken Albrecht und seinen Erben vorbehalten bleiben.

4 Schenk Albrecht verzichtet zugunsten von Graf Karl in Langenenslingen auf seine
Gülten und Gerechtsame an der Feldmühle, die zur Zeit Hans Sauter besitzt, sowie
auf die Zins- und Lehengüter, nämlich der Güter des Simon Sauter, Lamprecht
Heiding, Jerg Schmid, Galli Sauter, Moritz Füessen, Jakob Stöcklin und Konrad
Harscher, die einstmals Sebastian Schenk, Albrechts sei. Vater, von denen von
Gültingen erkauft hat56.

Der Vertrag sicherte den Schenken von Stauffenberg somit in einem gewissen Bezirk
innerhalb der Gemarkung von Wilflingen die uneingeschränkte Hochgerichtsbarkeit.
Die Abmachung wurde im September 1582 durch die Verleihung des Blutbannes in
Wilflingen durch K. Rudolf II. ergänzt57. Durch dieses Privileg erhielt Schenk Albrecht
und seine Erben das Recht, Stock und Galgen aufzurichten und Bluturteile auszuführen.
Zuvor hatten die Schenken sich des Galgens und Richtplatzes zu Riedlingen bedient. So
bestätigte etwa Bm. und Rat der Stadt Riedlingen, daß sich am Mi v. Ostern 1550 Laupe
Miller in einem Stall zu Wilflingen erhängt habe und dieser danach auf Geheiß und
Kosten des edlen und festen Sebastian Schenk von Stauffenberg unter dem Galgen zu
Riedlingen verbrannt worden sei56.

Im Riedlinger Vertrag war den Schenken mit der Anerkennung des Rechts, Holzdiebstähle
im Wilflinger Zwing und Bann richten zu dürfen, ein Einbruch in die
Sigmaringer Forstobrigkeit gelungen. Als Gegenleistung hat Schenk Albrecht mit dem
Verzicht auf seine Güter in Langenenslingen freilich einen hohen Preis bezahlen müssen.
In weiteren Auseinandersetzungen mit den Grafen von Sigmaringen ist es den Schenken
1589 dann endgültig gelungen, das kleine Waidwerk in einem bestimmten Gebiet des
Wilflinger Zwing und Banns durchzusetzen59. Das Ausstocken von Wäldern erscheint
erst im 18. Jahrhundert als gesichertes Recht der Schenken von Stauffenberg60.

In Egelfingen dagegen konnten die Schenken von Stauffenberg gegenüber den Grafen
von Zollern nur die Niedergerichtsbarkeit behaupten. Das Hochgericht wurde hier nach
Streitigkeiten, die im einzelnen nicht verfolgt werden sollen, den Fürsten von Hohenzol-
lern-Sigmaringen als Inhaber der Grafschaft Veringen zuerkannt61.

Ziehen wir aus den Darlegungen das Fazit: Die Reichsritter übten in ihren Herrschaftsgebieten
eine öffentlich-rechtliche Herrschaft aus, die sich aus grundherrlichen,
leibherrlichen und gerichtsherrlichen Rechten und Patronatsrechten zusammensetzte.
Auch waren die Reichsritter reichsunmittelbar, sie waren keiner Landeshoheit unterstellt
, sondern kannten nur den Kaiser als ihren Herrn an. Diese Rechte besaßen auch die

* Ebenda Nr. 167

57 Ebenda Nr. 168

58 Ebenda Nr. 156

59 D.-W. Mayer (wie Anm. 52) S. 134

60 Ebenda S. 135

61 Ebenda S. 140

149


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