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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1979/0164
Becker

Landesfürsten in ihren Territorien. Insofern ist die Stellung der Reichsritter in ihren
Herrschaften mit der der Landesherrn vergleichbar.

Identisch mit der Stellung der Landesfürsten war die Stellung der Reichsritter jedoch
nicht. Dies dürfte schon die Schilderung der Auseinandersetzungen zwischen den
Grafen von Sigmaringen und den Schenken von Stauffenberg deutlich gemacht haben. So
besaßen die Schenken von Stauffenberg nur in Wilflingen das Hochgericht, in Egelfingen
mußten sie sich hingegen mit dem Niedergericht begnügen. Auch die Forsthoheit der
Grafen von Sigmaringen in den Wäldern zu Wilflingen konnten die Schenken nicht
beseitigen. Das große Waidwerk in Wilflingen war gleichfalls den Grafen von Sigmaringen
vorbehalten, das kleine Waidwerk blieb lange umstritten. Von einem Bergregal der
Schenken, d.h. dem Recht, nach Metallen suchen und schürfen zu dürfen62, das die
Grafen von Zollern besaßen, ist in den Quellen keine Rede.

Steuer- und Militärrechte, die als Kennzeichen der Landeshoheit angesehen werden,
standen nicht den einzelnen Reichsrittern, sondern nur der Korporation der Reichsritter
zu63. Auch das jus reformandi, d.h. das Recht über die Religionszugehörigkeit der
Untertanen bestimmen zu können, besaß nur die Reichsritterschaft insgesamt64. Schließlich
besaßen die Reichsritter weder als Einzelpersonen noch als Korporation, was oben
schon erwähnt wurde, Reichs- und Kreisstandschaft, d. h. sie waren weder auf dem
Reichstag noch auf den Kreistagen vertreten65.

Wenn den Reichsrittern somit keine Landeshoheit zugesprochen werden kann66,
besaßen sie doch die Gebietshoheit in ihren Herrschaften67. Darüber hinaus bildeten die
Reichsritter zusammen mit dem Hochadel den reichsunmittelbaren Reichsadel. Dieser
Stellung entsprechend, verliehen die Kaiser den meisten reichsritterschaftlichen Familien
das Recht, den Titel Freiherr führen zu dürfen. Dieses Privileg erhielten auch die von
Speth von Zwiefalten zu Hettingen und Gammertingen und die Schenken von Stauffenberg
. Die Wilflinger Linie der Schenken, die aber 1833 bereits wieder ausstarb68, wurde
1791 sogar in den Reichsgrafenstand erhoben69. Marquard Sebastian Schenk von
Stauffenberg70 und Johann Franz Schenk von Stauffenberg71 stiegen als Bischöfe von
Bamberg bzw. von Konstanz und Augsburg sogar in den Reichsfürstenstand auf.

Noblesse oblige! Das Standesbewußtsein der Reichskavaliere erforderte eine repräsentative
Lebensweise, die sich u. a. auch in Bauten wie Schlössern, Amtshäusern und
prächtig ausgestatteten Patronatskirchen äußerte72.

62 Hierüber W. Wegener: Artikel »Bergregal«, in: Handbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte,
Bd. 1, Berlin 1971, Sp. 378 - 381, bes. Sp. 380

63 D. Hellstern (wie Anm. 2) S. 40
H Ebenda S. 38 f.

65 Ebenda S. 36

66 Vgl. hierzu die Diskussion dieses Problems bei D. Hellstern (wie Anm. 2) S. 42 - 48 und bei W.
Danner (wie Anm. 27) S. 41 - 43

67 So der Vorschlag bei R. Thomas: Das Gerichtswesen im reichsritterschaftlichen Territorium
Stetten und seine staatsrechtlichen Voraussetzungen vom Ausgang des Mittelalters bis zum
Rheinbund, Diss. München 1949, S. 64 - 72

68 G. Wunder (wie Anm. 17) S. 295

69 StAS, Depositum 38 (Familienarchiv Schenk von Stauffenberg), I Aa 22

70 G. Wunder (wie Anm. 17) S. 214

71 Ebenda S. 227, 234

72 Hierzu die Ausführungen bei W. Danner (wie Anm. 27) S. 82 ff.

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