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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1979/0166
Becker

Wirkung78. Wilflingen und Egelfingen blieben württembergisch und wurden dem
Oberamt Riedlingen unterstellt79.

Die Hoffnungen des Fürsten Hermann von Hohenzollern-Hechingen auf die
reichsritterschaftlichen Herrschaften Hirrlingen, Wellendingen und Geislingen gründeten
sich auf Artikel 25 der Rheinbundakte, worin bestimmt worden war, daß die
Souveränität über die zwischen den Grenzen der Rheinbundstaaten liegenden reichsritterschaftlichen
Herrschaften gleichmäßig, aber ohne Vermischung und Zerstückelung
der Gebiete, an die Anlieger verteilt werden sollte. Das Königreich Württemberg
weigerte sich indes, über die schon in Besitz genommenen Gebiete zu verhandeln. Kurz
entschlossen erklärte darauf der franz. Marschall Berthier, die Teilung selbst vornehmen
zu wollen und sprach dem Fürsten Hermann in einem Protokoll vom 18. November
1806, das im Frühjahr 1807 vom franz. Außenministerium bestätigt wurde, die
Souveränität über die stauffenbergische Herrschaft Geislingen zu. Am 2. Februar 1807
verständigte der franz. Botschafter in Stuttgart die Hechinger Regierung und dem
stauffenbergischen Oberamtmann in Geislingen von der endgültigen Entscheidung
zugunsten des Fürsten von Hohenzollern-Hechingen. Die förmliche Besitzergreifung
konnte Württemberg wie im Falle von Wilflingen durch ein militärisches Aufgebot
vereiteln. Alle Proteste bei Württemberg, alle Reklamationen beim franz. Außenministerium
änderten nichts mehr daran, daß Geislingen württembergisch blieb und dem
Oberamt Balingen zugeschlagen wurde80.

Bis 1809 blieben die Herrschaften Wilflingen und Geislingen als stauffenbergische
Patrimonialgerichte erhalten. Diese Ämter hatten die Zuständigkeit von Unterämtern;
sie übten die öffentliche Polizei aus und hatten die niedere Gerichtsbarkeit inne81.

Ähnlich wie die Schenken von Staufenberg behielten auch die Freiherren von Speth
in ihren Patrimonialherrschaften eine Reihe von öffentlichen Aufgaben. Außer der
Wahrnehmung der Polizeigewalt und der niederen Gerichtsbarkeit konnten sie sogar
ihre Obervögte bestellen, die freilich von der Sigmaringer Regierung bestätigt werden
mußten82.

1827 verkauften die Freiherren Friedrich Adalbert Speth von Zwiefalten auf Hertingen
und Ludwig Speth von Zwiefalten auf Gammertingen ihren gesamten Besitz mit allen
Rechten und Pflichten an Fürst Aloys von Hohenzollern-Sigmaringen. Der Kaufpreis
betrug insgesamt 111.516 fl83. Die beiden Obervogteiämter wurden zu einem fürstlich
hohenzollernschen Obervogteiamt vereinigt84. Seit 1925 ist das Gebiet des ehemaligen
Oberamts Gammertingen Bestandteil des Landkreises Sigmaringen.

Von der Mediatisierung unberührt blieben anfangs wenigstens die Rechte der
ehemaligen freien Reichsritter als Grund-, Leib- und Patronatsherren. Die Wiener
Bundesakte von 1815 sicherte dem mediatisierten Adel außerdem noch eine Reihe von

78 Ebenda S. 419 f.

79 Das Land Baden-Württemberg (wie Anm. 7) S. 502

80 F. Kallenberg (wie Anm. 3) S. 418

81 G. Zollmann (wie Anm. 2) S. 75

82 R. Seigel (wie Anm. 8) S. 102

83 J. Wiest (wie Anm. 2) S. 228 ff.

84 Anm. 82

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