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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0016
Kap. 13 u. 14: ebenso ob um Einkünfte aus Mühlen und aus dem Zollerhebungsrecht
Kap. 15: Betrifft Kircheneigentum diesen Vertrag?

Kap. 16: Über den Vorteil des Rechts zur Beherbergung

Kap. 17: Über Metallbergwerke

Kap. 18: Welche Dinge nicht in einen Admodiationsvertrag überführt werden
können

Kap. 19—22: Besonders über das Münzprägungsrecht
Kap. 23—24: Was bei diesem Kontrakt der Begriff »provincia« bedeutet
Kap. 25—27: Über Besteuerung und Urteil von Schätzern bei diesem Vertrag
Kap. 28—30: Über Vorteile und Schäden bei diesem Vertrag, wie man sie

betrachten und einschätzen muß
Kap. 31: Ob die Garantie für einen Zufall auch Ausnahmefälle betrifft

Kap. 32—34: Ein Schaden, der aus einem militärischen Durchmarsch entsteht,

wieweit für diesen garantiert werden muß
Kap. 35: Ob ein Schaden, der über die Hälfte hinausgeht, bei diesem Vertrag

berücksichtigt werden muß
Kap. 36: Ob einem aus gerechtfertigter Furcht verlassenen Gut Erlaß der

Pachtleistung gewährt werden muß
Kap. 37-38: Was bei Unfruchtbarkeit Recht ist
Kap. 39: Viehsterben

Kap. 40—41: Beschreibung der Rolle des Pächters und Praefectus bei diesem

Admodiationsvertrag
Kap. 42—43: Der Unterschied zwischen diesen und ihre Pflichten
Kap. 44: Darlegung der Erfordernisse (Requisita)

Kap. 45: Worin die Verpflichtung des Verpächters und Pächters besteht

Kap. 46: Welcher Art der Pachtzins, der bei diesem Vertrag in Frage kommt,

sein muß

Kap. 47: Zu welcher Zeit er zu zahlen ist

Kap. 48: Nachwort

Struvius weist zunächst darauf hin, daß man unter der Admodiation ja auch verstehe,
»da man ein Amt oder Dienst mit Gelde an sich erkauft17«. Diese Art der »Admodiation«
habe sich als äußerst schädlich für den Staat gezeigt und derzeit sei durch entsprechende
Gesetze diese Art der »Admodiation« beseitigt. Wer jetzt ein öffentliches Amt übernehme
, müsse durch einen Eid Sicherheit leisten, daß er für die Verleihung des
Verwaltungspostens weder etwas gegeben habe noch jemals später etwas geben würde .«
Der Gegenstand der vorliegenden Arbeit sei vielmehr »die untadelige Form des
Vertragschlusses, wenn die Einkünfte irgend eines Amtes geschätzt und einem Pächter
zum Einzug überlassen werden nach Festsetzung einer bestimmten Gegenleistung™'.«
»Bei der römischen und deutschen Rechtsgelehrsamkeiu rechne man dieses Rechtsinstitut
»mit Recht und Verdienst zum Verpachtungs- und Pachtvertrag*2C.

Das Wort »Admodiation« oder auch »Ammodiation« komme vom (alt)-französi-

17 Vgl. S. 354.

18 Vgl. S. 354.
» Vgl. S. 355.
20 Vgl. S. 355.

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