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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0032
Pfeuffer

2. DIE ADMODIATION DER HERRSCHAFTEN HAIGERLÖCH UND
WEHRSTEIN AN VON JOSEFI VON MARTINI 1716 BIS MARTINI 1725

Der Vertrag hat folgenden Wortlaut68:

Von Gottes Gnaden, wir Johanna Katharina Victoria, verwittwete Fürstin zu
Hohenzollern, Gräfin zu Sigmaringen und Veringen, Frau zu Haigerloch und Wehrstein,
geb. Gräfin zu Montfort, und wir, von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm, Fürst zu
Hohenzollern, Burggraf zu Nürnberg, Graf zu Sigmaringen und Veringen, Herr zu
Haigerloch und Wehrstein, des heiligen römischen Reichs Erbkämmerer, Ritter des
königlich preußischen großen schwarzen%Adlerordens, der römisch kaiserlichen Majestät
General-Feldmarschall, des heiligen römischen Reichs General der Kavallerie und
Obrister pp. auch wir, Albrecht Friedrich Oswald, Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen
und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des heiligen Reichs Erbkämmerer pp.
als von der römisch kaiserlichen und königlichen katholischen Majestät, den fürstlichen
und gräflichen hohenzollerischen Sigmaringer Pupillen allergnädigst verordneter
respektiver Tutor-Honorarius, Vormünder und Administrator Urkunden und bekennen
hiermit, demnach wir bei angetretener vormundschaftlicher Regierung aus vielen
trifftigen Motiven und Ursachen zu Beförderung des fürstlichen Hauses nutzen und
Aufnahme wohlüberlegtermaßen uns entschlossen haben, beide vormundschaftlich herrschaftlicher
Haigerlocher und Wehrsteiner, auch was hiervon dependiert, mit allen
daselben Kameraleinkünften an Geld, Früchten und Wein wie die Jure Namen haben
mögen und wie selbige bisher von der regierenden Herrschaft genossen worden, zu
veradmodiieren. Unser vormundschaftlicher Rat, der Matthias Georg von Josefi,
römisch-kaiserlicher und königlich-katholischer Majestät ehemaliger Kommandant auf
unserer Festung und Stammhaus Hohenzollern hat sich darum angemeldet. Wir haben
uns demnach nebst Zuziehung unserer Räte mit Herrn von Josefi dahin geeinigt:

Zunächst übergeben wir in Vormundschafts Namen dem Admodiator, seinen Erben
und Nachkommen und den rechtmäßigen Inhabern dieses Briefs beide Herrschaften
Haigerloch und Wehrstein mit der niedrigen Gerichtsbarkeit, nämlich die Stadt Haigerloch
und sämtliche Dorfschaften, also Gruol, Zimmern, Weilimdorf, Bittelbronn, Imnau,
Trielfingen, Hardt, Hossendorf, Dietenhausen und Stetten, Wehrstein, Elting, Betra mit
allen Rechten und Gerechtigkeiten, wie solche bis dato von dem bisherigen fürstlichen
Regenten innegehabt, besessen, genutzt und genossen wurden oder de jure hätten genutzt
oder genossen werden können oder mögen, samt allen herrschaftlichen Gefällen und
Einkünften, alle Sennereien und Meiereien, Schäfereien, Lehen, auch eigene Höfe,
namentlich den Hospach, Seehof, Dannenburg, Kloster- und Solarhof, alle Mühlen,
Zehnten, Lehen, Früchten, Bodenzins, die eigentümlichen Güter, also Acker, Gärten,
Wiesen, nicht weniger den Weinberg zu Haigerloch und Gruol, sämtliche Weiher und
Fischwässer, sodann die zu den Sennereien und Meiereien gehörenden Weiden, den
Samen im Feld, nicht weniger alle Kanzleigefälle, klein und groß, namentlich die
Ehrschätze von Lehenhöfen, von Mühlen, die Hauptfälle, Abzüge, Strafen, Taxen,
Ledigzahlungen, Bürger und Hintersaßen, auch Einkaufsgelder, Frohn- und Umgelder,
Wasserzinsen, auch das Zollregal, der Juden Schirmgelder, Lehen, Laib- und Zinshühner,
Eierpp., insgesamt alle Renten und Gefälle an Geld und Früchten, wie solche ihm in dem
Umschlag spezifice übergeben. Ihm stehen auch die Frohndienste der Untertanen zu.

68 Vgl. FAS HHg 75/XXVÜ/X/3, Aktenstück 24 S. 1 bis 11.

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