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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0035
Admodiationen in Hohenzollern

Kommandanten der Festung Hohenzollern, Herrn Mathias Georg von Josefi auf 9 Jahre
gegen jährlich 9.500 fl und zwar vierteljährlich zahlbar zu 2.375 fl bestandsweise
überlassen worden sind.

Das Schriftstück fährt dann wie folgt fort: Zur vorgenannten Admodiation gehört
auch der Hof Hospach, das Vieh und die zugehörigen Sennereien sowie der Gruoler und
der Owinger Zehnte. Hof und Zehnten haben unter dem Hagelwetter stark gelitten. Der
Schaden wurde auf Grund des Rezesses sofort in Augenschein genommen. Man hat sich
aber hinsichtlich des Schadens selbst und insbesondere auch der Ersatzansprüche nicht
einig werden können und so hat man beschlossen, »alles friedliebend zu behandeln und
durch juristischen Beschluß erörtern zu lassen'74. Als Entscheidungsgrundlage »einer
juristischen Fakultät« wird deshalb folgendes festgehalten:

Wegen der Entschädigung bezieht man sich auf die Punkte 10 und 11 des Rezesses.
Grundlage für die Schadensberechnung solle nach Ansicht des Admodiators der 3-fache
Jahresbetrag des Hofes Hospach in den vergangenen 3 Jahren sein. Hiergegen wendet die
gnädigste Vormundschaft ein, man müsse den Gesamtertrag aller Höfe und Zehnten
ermitteln. Ergebe sich dann für das Schadensjahr im Vergleich zu den sonstigen Jahren
insgesamt ein Verlust, dann sei eine anteilige Entschädigung zu bezahlen.

Hiergegen hatte der Admodiator eingewandt, daß im Admodiationsvertrag die
Früchte zu einem Preis angeschlagen worden seien, der bisher noch nie erlöst worden sei.
In der Kastenvogtei, dem eigentlichen Kern seiner Admodiation erleide er ständig
Verluste.

Dem gegenüber trägt die gnädigste Vormundschaft vor, daß das zwar stimmen möge,
daß man aber ursprünglich von einem Admodiationspreis von 14.522 fl und 48 Kreuzern
ausgegangen sei, diesen aber dann auf 9.500 fl ermäßigt habe, also ein Nachlaß von 5.022
fl und 48 Kreuzer gewährt worden sei75. Der Admodiator habe im übrigen weitere
jährliche 500 fl Nachlaß erhalten, so daß die erhöhten Fruchtpreisansätze hier nicht mehr
berücksichtigt werden könnten. An dieser Stelle ist auch noch anzusprechen, daß in der
Wehrsteinischen Schäferei Hammel und Schafe, insgesamt etwa 130 Stück an den
Blattern gestorben sind. Hier macht der Admodiator ebenfalls Ersatzansprüche geltend.
Dem gegenüber trägt die Herrschaft vor, daß dieser Schaden nicht allgemein aufgetreten
sei. Es könne sich daher auch nicht um eine allgemeine ansteckende Sucht gehandelt
haben. Der Schaden sei lediglich im Bereich des Schäfers Rindschaffern aufgetreten. Es
sei also des Schäfers, nicht aber der Herrschaft Schuld.

Dies ist zusammengefaßt das, was nunmehr an die juristische Fakultät zur Einholung
eines Gutachtens »fideliter zusammengetragen Haigerloch, den 28. 6. 1722»76 worden
ist. Das Schiedsgutachten selbst liegt leider nicht vor.

Streitigkeiten aus der »josefischen« Admodiation sind sonst nicht bekannt. Auch
verlief die Übergabe des Bestandes ordnungsgemäß, denn die Parteien fertigten am 9.
und 10. September des Jahres 1725 ein Übergabeprotokoll an77. Bei der Übergabe waren
die im Protokoll ausgewiesenen Personen namens Johann Batist Schmidt, J. von
Marmon, Rat und Oberamtmann, Franz Josef Brauchiz, Franz Meinrad Roos als
Amtsschreiber, Franz Haurie als Gegenschreiber und der Admodiator von Josefi
anwesend.

74 Vgl. Ebd. S. 2.

75 Vgl. Ebd. S. 4.

76 Vgl. Ebd. S. 7.

77 Vgl. Ebd. Nr. 28.

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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0035