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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0052
Pfeuffer

entsprechenden Reduzierung des Bestandsgeldes. Im Fall eines Krieges oder durch
Verwüstungen des Landes durch durchgehende verbündete Truppen oder im Falle
eines sonstigen nicht unerheblichen Schadens hat der Admodiator das Recht des
Rücktritts von der Admodiation. In diesem Fall hat er das Recht, die Admodiation
wieder anzutreten, wobei bis zu diesem Zeitpunkt hin es uns überlassen bleibt, das
Land zu nutzen. Im Fall eines Brandes an den herrschaftlichen und ihm übergebenen
Gebäuden gilt, daß für den Fall, daß der Brand durch Krieg, Gewitter oder durch
sonstige Unglücksfälle erheblich ist, wir dann die Gebäude auf unsere Kosten wieder
herstellen unter der Bedingung, daß der Admodiator die hierfür erforderlichen
Materialien aus der Ziegelhütte zu billigem Preis liefert. Geschieht der Brand durch
Verschulden des Admodiators oder seiner Bediensteten, so sind wir zu nichts gehalten.
Dann hat der Admodiator den Schaden zu tragen, »salvo quocumque regress contra
culposos«.

10. Falls es zu Streitigkeiten zwischen dem Admodiator und uns in Admodiationssachen
kommt, sollen beide Teile einen freien und willkürlichen Schiedsrichter der Juristenfakultät
der herzoglich württembergischen Universität zu Tübingen bestimmen. Die
Streitigkeiten sollen dann diesem zur Erörterung vorgelegt werden. Der von ihm
gefällte Spruch unterliegt keiner Appellation. Gleichzeitig vereinbaren die Parteien
den Ausschluß anderer Rechtsbehelfe.

11. Der Admodiator kann mit den Sennereien verfahren wie er will. Mit den Mühlen
kann er verfahren, wie dies oben disponiert ist. Sennereien kann er nach seinem
eigenen Gutdünken verbessern. In Veringendorf und Hausen am Andelsbach kann
er eine herrschaftliche Mühle errichten und den Untertanen aufgeben, daß diese
dorthin ihr Mehl zu bringen haben. Die dort befindlichen Müller kann er anhalten,
daß diese aus ihren eigenen Mühlen einen größeren Kanon jährlich in die Mühle
liefern. Mit dem Bierhaus kann er grundsätzlich verfahren wie er will. Er kann
insbesondere, wenn dies nicht zu unseren Kosten oder Lasten geht, im Bierhaus Wein
ausschenken. Er darf aus Ackern Wiesen und aus Wiesen Acker machen. Nachteile
dürfen der Herrschaft hieraus aber nicht entstehen. Den Hofkrautgarten darf er
benutzen mit der Bedingung, daß er insoweit den herrschaftlichen Gärtner besolden
muß und danach trachten soll, daß alles in gutem Stand erhalten werden möge. Den
Müllern muß er dasjenige, was deren Akkord ausweist, an Heu oder Stroh
angedeihen lassen.

12. Ihm wird das Melk-, Zug- und Gustvieh vermöge eines Inventarium quali et quanto
übergeben. Er hat dieses beim Abstand im gleichen Umfang zurückzugeben, ebenso
die Wagen, das Geschiff und Geschirr. Gleiches gilt für die vorhandenen Fässer laut
der Spezifikation in der Güte, wie er es erhalten hat. Falls er darüber hinaus Fässer
machen läßt, so sollen ihm hierzu die nötigen Reifen und das Holz gegeben werden
und nach dem Abstand auch der ausgelegte Werklohn ersetzt werden.

13. Es sollen ihm alle eingeräumten Gebäude im guten Zustand übergeben werden.
Treten im einen oder anderen Gebäude Fehler auf oder werden sonstige Reparaturen
erforderlich, so sollen diese auf Kosten der Herrschaft geschehen. Solche Fehler sollen
zeitig angezeigt werden. Kleinere Reparaturen, wie etwa an Fenstern, Ofen, Türen,
Läden oder dergleichen hat der Admodiator auf seine Kosten zu beheben. Reparationskosten
bei den Öl- und Wegmühlen hat der Admodiator allein zu tragen. Er ist
auch verpflichtet, beim Abstand ein gleiches Quantum an Seilen zu hinterlassen, wie
sie ihm übergeben worden sind. Mit diesen Mühlen kann er verfahren wie er will. Er
ist aber verpflichtet, der Herrschaft das nötige Holz zu sägen. Auch muß er auf den

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