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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0127
Leon Schmalzbach

Prüfung der Sachlage nicht veranlaßt sehe, seine Aufnahme in den preußischen
Staatsverband zu genehmigen.28

Dieses Hin und Her macht deutlich, wie schwierig es für einen Juden war, im
preußischen Staat die Naturalisation und eine endgültige Anstellung als Beamter zu
erhalten.29

Weshalb Leon Schmalzbach dann doch noch im Juli 1913 die 2. Prüfung vor einer
preußischen Prüfungskommission ablegen konnte und mit Wirkung vom 1. August des
gleichen Jahres endgültig zum Lehrer an der israelitischen Volksschule in Hechingen
angestellt wurde30, ist im einzelnen nicht nachzuweisen.

Am 15. Juli 1913 schrieb Regierungs- und Schulrat Koop im Auftrag der Königlichen
Regierung (Sch. Gesch.-Nr. 1010) an den Oberamtmann in Hechingen: Da Schmalzbach
die II. Prüfung bestanden hat und seine Militärverhältnisse geregelt sind, ist diesseits
beabsichtigt, ihn endgültig anzustellen.11 Und am 31. Juli wiederum (Sch. Gesch.-Nr.
1091): Die endgültige Anstellung des Lehrers Schmalzbach ist Sache der Schulaufsichtsbehörde
. Da mit der Lehrerstelle das Kultusamt verbunden ist, bedarf es zu der Anstellung
der Zustimmungserklärung des israelitischen Gemeindevorstands. Sie wollen die Erklärung
einfordern und binnen 14 Tagen vorlegen, damit Schmalzbach nunmehr baldigst
angestellt werden kann?2 Wenige Tage später erklärte die israelitische Gemeinde durch
ihren Vorsteher, Jacob Levi: In Sachen der definitiven Anstellung des Herrn L.
Schmalzbach wurde wiederholt beschlossen, die Königliche Regierung zu ersuchen,
demselben die Anstellung an der hiesigen israelitischen Volksschule definitiv zu übertragen
.31

Die Ernennungsurkunde der Königlichen Regierung für den Lehrer Leon Schmalzbach
hatte folgenden Wortlaut:

Wir ernennen Sie hierdurch mit Wirkung vom 1. August 1913 ab endgiltig zum Lehrer
der israelitischen Volksschule Hechingen. Es geschieht dies in dem Vertrauen, daß Seiner
Majestät dem Kaiser und Könige Sie untertänig, treu und gehorsam sein und eingedenk
des geleisteten Diensteides alle Ihnen vermöge Ihres Amtes obliegenden Pflichten nach
bestem Wissen und Gewissen genau erfüllen werden, insbesondere den Anordnungen der
vorgesetzten Behörden und Beamten gewissenhaft nachkommen, der Ihnen anvertrauten
Jugend ein mustergültiges Vorbild sein und sich überhaupt so verhalten werden, wie es
einem treuen Lehrer wohl ansteht. Dagegen werden Ihnen die Einkünfte und Vorteile
Ihres Dienstes und alle sonstigen Rechte und Befugnisse Ihres Amtes nach Maßgabe der
geltenden und künftig noch zu erlassenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften
zugebilligt.

Auf Grunddes Ministerialerlasses vom 14. Januar 1898. R IIIANo. 2768 wird Ihnen
die Verpflichtung auferlegt, auf Verlangen gegen eine angemessene im Ernstfalle von uns

28 Ebenda. Der Königlich Preußische Regierungs-Präsident. Tagebuch I. Nummer 6173. Sigmaringen
, den 10. Oktober 1910. Abschrift des Schreibens: Der Minister des Innern. IV'4685. Berlin,
den 6. Oktober 1910.

29 Vgl. hierzu: Maren Kuhn-Rehfus, Das Verhältnis von Mehrheit zu Minderheit am Beispiel der
Juden in Hohenzollern. In: Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte. 14. Bd. 1978. S. 54.

30 StAS Ho 235 I-XI 1437 Bl. 8.

31 StAS Ho 235 I-XI 1435.

32 Ebenda.

" Ebenda. Schreiben der Israel. Gemeinde Hechingen v. 3. August 1913 (Tageb. Nr. 141) an das
Kgl. Oberamt betr. Endgültige Anstellung des Lehrers Schmalzbach.

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