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Elbs
Dieser führte, nachdem sich Friedrich, gen. der Öttinger, in mehreren Fehden mit
den Reichsstädten und mit Württemberg angelegt hatte und ansonsten praktisch zum
Raubritter geworden war, 1423 zur Belagerung und völligen Zerstörung der Stammburg
Zollern durch die Reichsstädte, die zudem durch das Verbot des Wiederaufbaus, das
diese bei Kaiser Sigismund erreichten, besiegelt wurde. Gleichzeitig war im Verlauf der
Auseinandersetzungen, obwohl 1403 bei der Teilung der Grafschaft Verpfändungen an
Württemberg und Baden ausdrücklich verboten worden waren, der gesamte Anteil von
Friedrich, gen. der Ottinger, an Württemberg, der Anteil von Eitelfriedrich I. an Pfalz-
Mosbach verpfändet worden.
Nachdem Eitelfriedrich I. unter Mithilfe Württembergs und der Reichsstädte die
Ausschaltung seines Bruders gelungen war, mußte er daher für die Auslösung des
Pfandes 1429 im Gröninger Erbvertrag Württemberg die Anwartschaft auf die Grafschaft
für den Fall des Aussterbens der Zollern im Mannesstamm sowie das Vorkaufsrecht
beim etwaigen Verkauf von Teilen des Herrschaftsgebietes einräumen und darüber
hinaus dem Grafen von Württemberg einen Diensteid schwören.
Waren so im Kampf um die Herrschaft weite Teile des ursprünglichen Herrschaftsgebietes
verloren gegangen, so gelangen Eitelfriedrich und seinem Sohn Jos Niklas I. in der
Folgezeit doch die Rekonsolidierung der Herrschaft auf allerdings verkleinertem Gebiet.
Dabei konnten auch Teile des im Konflikt zwischen den Brüdern bzw. in den
Erbteilungen verloren gegangenen Gebietes zurückerworben werden: 1472 Stein,
Sickingen und Bechtoldsweiler, 1473 Hausen im Killertal, 1474 Stetten unter Holstein
und Hörschwag, 1482 Gauselfingen. Dieser äußere Rekonsolidierungsprozeß, dessen
sichtbares Zeichen der Wiederaufbau der Zollernburg im Jahre 1453 war, wurde 1539
und 1542 abgeschlossen, als es Jos Niklas II. gelang, die ursprünglich auch zum
zollerischen Besitz gehörende Herrschaft Haimburg mit den Dörfern Grosselfingen,
Owingen und Stetten bei Haigerloch zurückzuerwerben.
Eine nochmalige Erweiterung erfuhr das Herrschaftsgebiet, als die Zollern 1497 die
erheiratete Herrschaft Razüns in Graubünden mit Kaiser Maximilian gegen die Herrschaft
Haigerloch eintauschen konnten und außerdem beim Aussterben der Grafen von
Werdenberg die Grafschaften Sigmaringen und Veringen übernahmen, welche allerdings
österreichische Lehen blieben.
Dieses gesamte Gebiet vereinigte ab 1558, nach dem Tod seiner Brüder, Karl I. in
seiner Hand, bestimmte aber durch das Hausgesetz von 1575 die Teilung unter seinen
drei Söhnen, sodaß mit seinem Tode 1576 die Linien zu Haigerloch, Hechingen und
Sigmaringen entstanden. Die alte Stammgrafschaft Zollern und damit Owingen fiel dabei
an Eitelfriedrich IV., nunmehr den I. von Hohenzollern-Hechingen; der folgende und
wichtigere Uberblick zur inneren Entwicklung der Herrschaft kann sich daher auf diese
beschränken.
2.2. Die innere Entwicklung der Herrschaft: Monopolisierung der Herrschaftstitel
Ließ sich die Genese des endgültigen Territoriums der Grafschaft Zollern noch
einigermaßen präzise beschreiben, so ist es weitaus schwieriger, den Prozeß nachzuzeichnen
, in dem es insbesondere Eitelfriedrich I. und seinem Sohn Jos Niklas I. gelang,
das Gebiet, das eine »Summe von Eigen- und Lehenbesitz, von Hoheitsrechten und
43 Eugen Stemmler, Hechingen und das Zollerland in der Geschichte, in: Ders./O. Heck,
Hechingen. Zollerland zwischen Alb und Schwarzwald. Sigmaringen-Stuttgart 1969, S. 5.
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