Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0047
Owingen 1584

Strafsachen fragen, und waß euch sonst darzwischen ruegbars fürbracht oder irfür euch
selbsfür strafbar sein erfahren, mit recht clagen und nichts anstehen lassen, noch biß auf
das jargericht das zu verziehen. Was euch auch jederzeit von wolermeltem meinem
gnädigen Herren oder deren ambtleüt bevolchen wurd oder mit recht erkennd worden ist,
fürderlich und endlich wol ziehen, darin niemands verschonen....

Im einzelnen bedeutet diese durch den Amtseid umschriebene Wahrung und
Sicherung der herrschaftlichen Interessen: Der Vogt hatte im Auftrag der Herrschaft zur
Fron zu fordern und deren Leistung zu beaufsichtigen, hatte die Schätzung einzutreiben,
gemeinsam mit dem Dorfschütz die Zehntgarben auszuzählen und war vor allem
Vorsitzender des Niedergerichts, mit dem er Frevel und Fälle der niederen Gerichtsbarkeit
zu verfolgen und zu bestrafen hatte.

Dieses mit zwölf Richtern besetzte Gericht114 entschied außerdem unter Beiziehung
der Vierer über alle anderen Angelegenheiten des Dorfes: Damit man aber nit allewegen
ain ganze gemaind zusamen berüefen müeß, so ist für guet angesehen, das allweg vögt
und gericht bei iren aiden vier taugenlich personen aus der gemeind erwählen, die dem
vogt und gericht helfen, handien, setzen und endsetzen. Waß das dorf oderflecken antrifft
und waß dieselben also machen und beschlüessen, demselben sollen sie von der gemeind
treulich nachkomen115.

Neben diesem engeren und wichtigeren Kreis von Funktionsträgern gab es noch eine
Reihe weiterer Ämter mit enger umrissenen Aufgaben: die Heimbürgen als Verwalter
des Gemeindevermögens, die Untergänger, die darüber zu wachen hatten, daß die
Gemarkungsgrenzen nicht von den Nachbargemeinden verletzt wurden, die Weinerlau-
ber, die Brotschätzer, die Feuerbeseher und die Schadenschätzer; alles in allem waren
dies 39 Ämter, die allerdings teils in Personalunion ausgeübt wurden.

Bei diesen verschiedenen Ämtern herrschaftlichen Eingriff von dörflicher Selbstverwaltung
genau zu scheiden, ist schwierig; feststellen läßt sich allerdings, daß von
herrschaftlicher Seite versucht wurde, die Kontrolle über innerdörfliche Entscheidungs-
prozesse zu wahren. Derartige Kontrolle zielte vor allem darauf ab, zu verhindern, daß
die verschiedenen dörflichen Organe und Institutionen zur Organisation von Widerstand
genutzt wurden: Die richter, haimburgen, underthonen und hindersässen sollen
kein versamblung des gerichts oder gemeind halten oder zusamenberüefen, auch kein
rottierung oder pundnus und mehrers helfen machen, ohne vorwissen und bewilligung
und in beisein eines ambtmanns, deß vogts und aftervogts bei unserer ungnad und
schweren straft. Andererseits kann jedoch davon ausgegangen werden, daß diese
Bestimmung ebenso wie die gesamte Amtsverfassung herrschaftliche Präsenz und
Kontrolle nur beschränkt zu sichern vermochte.

Gemeinsam war nämlich allen oben erwähnten Funktionsträgern, daß sie, auch wenn
sie, wie etwa der Vogt, primär herrschaftliche Interessen zu sichern und herrschaftlich

113 Eid der Amtleute nach der Landesordnung von 1580, zitiert nach Manfred Mauz, Die erste
(vollständige) Landesordnung der Grafschaft Zollern. Reutlingen, Zulassungsarbeit 1973 (Ms.),
S. 106 f.

n< Eisele, Studien (wie Anm. 42), S. 7, behauptet, das Gericht sei durch den Vogt besetzt worden,
gibt hierfür jedoch keinen Beleg. Die Landesordnung von 1580 schweigt sich hierzu, wie generell
zum Besetzungsmodus der Ämter, aus.

115 Mauz, Landesordnung (wie Anm. 113), S. 58.

116 Ebenda S. 57. Derartige Bestimmungen, die eine Reaktion auf den Bauernkrieg darstellen,
enthalten auch die Landesordnungen anderer Herrschaften. Vgl. Winfried Schulze, Bäuerlicher
Widerstand (wie Anm. 7), S. 78.

45


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0047