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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0083
Owingen 1584

1) eine Gruppe von Beschwerden, die sich auf das Dorf als ganzes beziehen und durch
die somit alle Dorfbewohner betroffen sind. Dies ist die Klage wegen der Verpflichtung
zur Besoldung eines Einspännigen, da diese Besoldungspflicht auf alle Dorfbewohner
umgelegt und die relative Autonomie des Dorfes durch diese neue Form herrschaftlicher
Präsenz schichtenunspezifisch eingeschränkt wurde. Zu dieser Gruppe gehören auch die
Klage wegen der neuen Abgabe bei der Heirat von Leibeigenen, da keine Korrelation
zwischen der Schichtzugehörigkeit und der Leibeigenschaft feststellbar ist, ferner die
Klage wegen der herrschaftlichen Weigerung, Zins für die Lagerung von Getreide auf
dem Rathaus zu zahlen, sowie die Klage wegen des Verbots, außerhalb der Grafschaft
weben zu lassen, da dieses das Weben von Kleidungsstücken für den eigenen Bedarf
betraf.

2) Eine zweite Gruppe bilden die Beschwerden, die sich auf Formen der Surplusabschöpfung
und Behinderung ökonomischer Praktiken bezogen, durch die zwar alle
Untertanen in gleichem Umfang betroffen waren, die aber für die ökonomische Praxis
der verschiedenen Schichten unterschiedliche Konsequenzen hatten.

So bedeutete die Erhöhung der Fronbelastung zwar für alle Untertanen einen
zusätzlichen Verlust von Arbeitskraft und Arbeitszeit314, also (um die Formulierung der
Aufständischen zu gebrauchen) einen abbmch der nahrung, für die Bauern jedoch
zusätzlich eine Beeinträchtigung der eigenen Produktion, eine Behinderung ihrer
veldgescheften. Als Beleg hierfür nochmals ein Zitat aus der Supplikation: ...uns
auferlegt worden, solliche fünfhundert zimmerhelzer ainig und allein (ohne alle hülf
anderer zollerischer underthonen) in steter fron wol anderhalb meil wegs gen Hechingen
jzue füren mit großer abheligung unserer reßlin, neben verderbung des geschirrs undviler
unser aignen versaumnusil5.

Diese Beeinträchtigung vor allem der bäuerlichen Produktion gilt auch für das Verbot
des Besuchs der Stettener Mühle. Zwar sind alle Dorfbewohner auf den Besuch derselben
angewiesen, nachdem sie uns am negsten gelegen, dieselben mit wönigster versaumbnus
zue besuchen, auch jederzeit ohne clage noch mangel darin gefertigt und gehalten worden
seindilf>. Andererseits bedeutete das Verbot dieser günstig gelegenen Mühle aber
wiederum für die Bauern eine weitere Behinderung der eigenen Ökonomie, eine Störung
bei der Erreichung des prekären Gleichgewichts von Produktion und Konsumtion: Wir
haben aber vorsteender emt und höchster notturft halben nit underlassen, durch zwen
gesandten bey den ambtleuthen anzuehalten bey iren gnaden, uns nur die erntzeit der
mülin zu Stetten gebrauchen zue lassen... Als es aber ir gnaden in der verzaichnus
gesehen, haben sie es nochmalen ernstlich abgeschlagen, darab wir uns hechlich entsetzt,,
weyl uns neben den einfallenden erntgescheften sollicher so vern abgelegnen mühlin zue
gebrauchen unmüglich gewesen317.

3) Eine dritte Gruppe ist in den Beschwerden zu sehen, die nur die Bauern betrafen,
zugleich aber für deren Ökonomie besonders massive Konsequenzen hatten. Dies gilt

Wie weit dieser Verlust durch die >Reichung des Fronbrots<, d.h. durch die herrschaftliche
Verpflichtung zur Verköstigung der Fronenden kompensiert wird, ist kaum ausmachbar; es darf
aber vermutet werden, daß angesichts des demographischen Drucks und des daraus resultierenden
Uberangebots an Arbeitskraft das Gefühl der Belastung bei den Tagelöhnern geringer war.
Als Indiz hierfür kann zumindest deren geringere Beteiligung an Fronverweigerungen gelten.
STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 5 fol. 274r.
STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 5 fol. 282v.
STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 5 fol. 283v + 284r.

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