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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0100
Elbs

sende Form des Konfliktaustrags darzustellen420, konnte nicht durchgesetzt werden. Die
gräfliche Form der Konfliktbehandlung führte so, da die Bestrafungen von den
Owingern in der Schiedskommission eingeklagt wurden, zu einer inhaltlichen Konfliktausweitung
, wobei sich zusätzliche Tendenzen in diese Richtung aus der Herrschaftsstruktur
ergaben421.

8. ERGEBNIS UND AUSBLICK

Mit der oben erwähnten Stellungnahme Eitelfriedrichs zu den Versuchen des Grafen
von Helfenstein, außerhalb der offiziellen Kommissionsverhandlungen einen Vergleich
zu erzielen, endeten die Bemühungen der kaiserlichen Schiedskommission, zwischen
den Owingern und Graf Eitelfriedrich I. von Hohenzollern-Hechingen zu vermitteln.
Auch die Missivenbücher und das Audienzbuch enthalten für die folgenden Jahre keine
Eintragungen mehr, die Aufschluß geben könnten über die weitere Entwicklung des
Konfliktes.

Wie und weshalb dann am 26. 4. 1596 - sechs Jahre nach dem Ende der Kommissionsverhandlungen
, zwölf Jahre nach dem Austritt - mit einer erneuten Abbitte422 eine
Beilegung des Konfliktes, von Walter Bernhardt als »endgültige Aussöhnung«423
bezeichnet, zustandekam, läßt sich daher nicht sagen. Nach dem, was die Owinger bei
diesem erneuten Unterwerfungsritual, das im einzelnen wahrscheinlich ähnlich wie die
erste Abbitte im Jahre 1584 inszeniert wurde, zuzugeben gezwungen wurden, war es
aber wohl die unnachgiebige Haltung Eitelfriedrichs, welche diese >Aussöhnung<
erzwang: Demnach wir im jar, der weniger zahl achzigundvier, bey nächtlicher weil
ausser dem von uns eingesessenen flecken Owingen ausgerissen und dann auf dem hoch-
und wolgebomen herren, herrn Eytelfriderichen, graven zu Hohenzollem, Sigmaringen
und Vehringen, herr zu Haigerloch und Wehrstein, des Hailigen Römischen Reichs
erbcammerers und kayserlichen mayestet, unserm allergnedigisten herrn, sonder bey
andern fürsten, statt und communen und Privatpersonen diffamiert und ausgeschryen, als
sollte ire gnaden uns in vil weg beschwert und über die maßen an fron und dergleichen
exactionibus wider unser gehabte und angezogene freyheit belegt haben. Daher auch erst
wolermelter unser gnediger herr wegen der von uns ausgezogenen kaiserlichen commis-
sionen zu nicht geringen, sonder großen ausgaben und uncosten gebracht worden.
Wiewohl nun hoch- und wolermelter unser gnediger herr dahero genuegsame Ursachen
gehabt, gegen uns mit aller strenge und gebürenden strafen zu verfahren, also auch
derowegen ausgelegte Unkosten von uns widerumb zu erfordern, so haben doch ire
gnaden auf unser deswegen undertheniges und hochflehenliches beschehens abbitten
(welches wir auch hiemit und in craft dis briefes laisten und thun) nemblichen, daß uns
obbemelte Verhandlung treulich und herzlich laid, und ausser ohnverstand und auch
böser fridhessiger leuten raizung und anstiftung beschehen und erfolgt seyen. Item das wir

420 Solange einer der Verhandlungspartner (= der Graf) die Möglichkeit hatte, den anderen (= die
Owinger) wegen seines Verhaltens bei den Verhandlungen zu bestrafen, konnte dies jedenfalls
nicht geschehen.

421 Vgl. oben S. 771., S. 89f.

422 Eine erste Abbitte hatten die Ausgetretenen ja bereits am 8.11.1584 bei ihrer Rückkehr leisten
müssen.

423 Bernhardt, Graf Eitelfriedrich (wie Anm. 11), S. 54.

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