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Owingen 1584
angegriffen und mußten daher erfolglos abziehen, worauf diese zu denen Waffen griffen,
damit vor die Residenz gesammter Hand anruckten, und als 4 Gräfliche Bediente zu
Pferd sich ihres Vorhabens erkundigen wolten, selbige umringeten, hauten, stachen,
Mann und Roß blessirten, nach ihnen schössen, und was dergleichen aufruhrisches
Werbrechen mehr warH}.
Soweit die Darstellung der Generalrebellion, wie sie eine Prozeßschrift des 18.
Jahrhunderts bietet. Diese zur Basis einer eingehenden Analyse der auf den Owinger
Austritt folgenden Aufstände zu machen, verbietet sich aufgrund der Interessengebundenheit
dieser Darstellung, soll sie doch die von Seculis her angewöhnte Rebellions-
Seuche dieser Unterthanen durch den öffentlichen Druck bekannt machen4*4.
Für eine derartige Analyse ist vielmehr eine möglichst umfassende Auswertung der
Bestände des Staatsarchivs und des Fürstlich Hohenzollernschen Haus- und Domänenarchivs
Sigmaringen notwendig, wie sie für diese Arbeit vorgenommen wurde. Der
Kontext, in dem die oben zitierte Prozeßschrift entstand, nämlich der bereits eingangs
dieser Arbeit erwähnte Prozeß, den Sämtliche Untertanen des Fürstentums Hohenzol-
lem-Hechingen gegen den Herrn Fürsten zu Hohenzollem zwischen 1700 und 1796 beim
Reichskammergericht und beim Reichshofrat führten, verweist zusammen damit," daß
dieser Prozeß und die ihn begleitenden Aufstände auch von der hohenzollerischen
Landesgeschichtsforschung bislang - gelinde gesagt - stiefmütterlich behandelt wurde,
auf die Berechtigung und Dringlichkeit einer derartigen weiterführenden Analyse.
Diese hätte insbesondere, anders als es hier geschehen konnte, Kontinuität und
Tradition des bäuerlichen Widerstandes in der Grafschaft Zollern herauszuarbeiten.
Immerhin geht dem Prozeß sämtlicher Untertanen im Jahre 1699 ein Prozeß des Dorfes
Owingen beim Reichskammergericht voraus, in dem diesem seine Freiheit von Jagdfronen
gemäß seinem nach dem ersten Aufstand erreichten Fronbrief durch ein Reichskammergerichtsurteil
bestätigt wurde.
»Der 8. Oktober aber«, der Tag an dem mit der Forderung des Fürsten, einen Fuchs
auszugraben, also Jagdfron zu leisten, der Konflikt begann, »war den Aubingern so
wichtig, daß sie ihn viele Jahre lang wie einen gebannten Festtag hielten. Mit Stolz
nannten sie ihn den Fuchsfeiertag«445.
Ebenda § XI.
Ebenda § III.
Cramer, Grafschaft Hohenzollem (wie Anm. 8), S. 325.
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