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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0156
Liener

die Frücht-, Futter- und Strohvorräte den Verkäufern überlassen. Bei dem Mobiliar
wurde differenziert zwischen demjenigen in den Schloßgebäuden und in den übrigen
herrschaftlichen Häusern. Nur das Mobiliar aus dem Schloß konnte der Freiherr
mitnehmen. Fraglich war, was zur Mobiliarschaft gehörte. Man hat dann festgelegt, daß
alles, was wand-, niet- oder nagelfest war, nicht zum Mobiliar zu rechnen war. Dazu
gehörten insbesondere Tapeten, Spiegel und Konsoltische. Faßlage und Keller mußten
auch dort belassen werden73.

Für die Richtigkeit der dem Kaufpreis zugrunde gelegten Einkommensetats mußten
die Verkäufer die Gewährschaft leisten. Bei Einkommensdifferenzen hatten sie die
Haftung zu übernehmen. Ausgenommen von dieser Haftung blieben die unregelmäßigen
Einkünfte, bei denen man Durchschnittswerte als Grundlage der Kapitalberechnung
genommen hatte. Analog zu den Einkünften wurde mit den Lasten und Ausgaben
verfahren. Bei Verlust der Herrschaften durch Eviction74 mußten die Verkäufer die
Kaufsumme samt Zinsen zurückzahlen75.

Der Kaufpreis betrug, wie schon erwähnt, 622016 fl, wovon aber nur 517500 fl
auszubezahlen waren. Der Differenzbetrag von 104516 fl wurde für Lehenseignungsund
Kauftaxe, sowie der zu zahlenden Pensionen und Kautionskapitalien76 einbehalten.
Für die Herrschaft Gammertingen wurde mit 510 500 fl fast fünf Mal soviel veranschlagt,
als für die Herrschaft Hettingen. Mit der Übernahme der Grundherrschaften übernahmen
die Käufer auch die darauf lastende Schuld, so daß die Verkäufer mit dem Tage der
Ubergabe schuldenfrei wurden. Den Restbetrag, der nach Abzug noch zu zahlen war,
konnte der Käufer entweder mit Bargeld oder Wechsel bezahlen. Bis die Ansprüche der
speth'schen Agnaten geregelt waren, wurde ein Teil dieses Restbetrages bei dem
fürstlichen Haus zu 4 % angelegt. Über die Höhe mußte noch verhandelt werden77.

Als Übergabetermin wurde der 23. April festgelegt. Bis dahin durften die Verkäufer
alle Einkünfte noch für sich in Anspruch nehmen, sie mußten aber zusichern, nicht
anders als bisher üblich ihre Rechte zu nutzen. Auch mußten sie die bis zu diesem
Zeitpunkt anfallenden Lasten und Kosten tragen. Besonderen Wert legte man auf die
Schafe, von denen man die genaue Stückzahl je Altersgruppe mit ihrem Wert angab.
Dabei verpflichteten sich die Verkäufer, mindestens 800 Schafe beim Verkauf zu
übergeben n.

Für die Erforschung der Geschichte der Herrschaften ist wissenswert, daß mit dem
Verkauf alle Akten, Urkunden, Rechnungen und Ähnliches an die neuen Besitzer
ausgehändigt werden mußten. Allein die Familienakten ohne Bezug auf den Güterbesitz
konnten die Verkäufer behalten79.

Mit der Übernahme der Herrschaften traten alle Bediensteten zu denselben Bedingungen
in das Dienstverhältnis des fürstlichen Hauses ein. Ein Anliegen der Verkäufer
war, daß verschiedene Pensionen für ehemalige treue Diener weiterbezahlt wurden. In

73 Siehe Anhang lila Art. I-IV.

74 Entziehung eines Besitzes durch richterliches Urteil.

75 Siehe Anhang lila Art. IV.

76 Z. B. bei den Pachtverträgen für das Bräuhaus und die Mühle in Hettingen hatten die Pächter
Kautionen zu hinterlegen, die jetzt nach Ablauf der Pachtverträge Hohenzollern-Sigmaringen
ausbezahlen mußte.

77 Siehe Anhang lila Art. VII ff.

78 Ebenda Art XIII.

79 Ebenda Art. XIV.

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