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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0192
Liener

bezahlt hätten, oder ihnen durch Abzug an den jährlichen Zinsen zur Last gerechnet
worden wäre.

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Die Art. 10 und 16 des Kaufbriefs beschriebenen, und von dem kaufenden Fürstlichen
Haus ubernehmenden Cautions Capitalien und Pensionen von Hettingen und Gammer-
tingen werden von demselben berichtigt werden, ohne daß bei der alienfaltigen Rükgabe
der Lehen eine Nach- und Auf rechnung an die Freiherrn von Spethl. Allodial Erben Statt
zu finden hat. Dagegen übergehen die, bei der Kaufhandlung von Gammertingen darein
gegebenen und nicht eingeschäzten Realitäten und Inventare. Objekte ohne alle weitere
Nachforderung und Aufrechnung an das kaufende Fürstliche Haus.

Wenn die Lehensfolge der Agnaten von der Untermarchthaler Linie in die Lehen von
Gammertingen und Hettingen wirklich Stattfinden sollte; so treten die lehenherrlichen
Rechte des Fürstlichen Hauses nach ihrem ganzen Umfang wieder in Wirksamkeit und
werden zu diesem Ende ausdrücklich gewahrt.

Auch sollen bei dem Lehensfalle die Ansprüche auf die Früchte und Einrichtung,
welche sonst den Allodialerben zukommen würden, dem Fürstlichen Hause allein
zustehen.

§ 16

Den Herren Verkäufern bleibt überlaßen, den Proceß mit den Agnaten der Untermarchtaler
Linie auf eigene Gefahr und Kosten zu führen.

Se. Hochfürstl. Durchlaucht werden jedoch zu Vermittlung und Beilegung der Sache
soviel als nach den Verhältnißen geschehen kann, mitwirken laßen.

S17 , .

Sollte eine Uebereinkunft durch Zugeständniß einer Aversalabfindung zu Stand
kommen, und darüber mit den Agnaten der Untermarchthaler Linie sich gänzlich
ausgeglichen werden, so wollen Se. Hochfürstl. Durchlaucht an der zu bezahlenden
Summe einen vierten Theilauf sich nehmen, jedoch nur soviel, daß dieser vierte Theilden
Betrag von 5000fl nicht übersteigen darf. Die übrigen drei Viertheile wie auch jeder, den
Betrag von 5000 fl übersteigende Antheil ist von den Herren Verkäufern allein zu tragen.

Würde hingegen der vierte Theil der Aversalsumme weniger als fünftausend Gulden
betrag; so hat sich der das Fürstliche Haus betreffende Zahlungsantheil in gleichem
Verhältniß zu vermindern.

Gegenwärtiger Nebenvertrag wird in dem Maße, als wäre er in das Kaufinstrument
von Wort zu Wort aufgenommen worden, rechtsgültig und verbindlich erklärt und
gegenseitig unterzeichnet.

So gschehen Sigmaringen d. 24. Merz 1827
Würzburg den 12 ten May 1827 und
Gammertingen den 21 Merz 1827

(4 Siegel) Unterschriften:

(Ludwig Freyherr von Speth Gammertingen)
(v. Hulnoh?)
(F. Schnell)

(Friedrich Adalbert Freiherr von Speth auf Hettingen)

190


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