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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0193
Herrschaft Hertingen

Wir genehmigen vorstehenden, zwischen Unsem Bevollmächtigten, und den Freiherrn
von Speth auf Hettingen und Gammertingen abgeschloßenen Nebenvertrag nach
seinem ganzen Inhalte, und verbeiden Uns, denselben in allen Theilen, so viel an uns ist,
getreu vollziehen zu laßen.

Sigmaringen 6 Juni 1827

(Siegel) Unterschrift:

(Ant. Fürst zu Hohenzollern Sigmaringen)

Ille Nachvertrag zum Kaufbrief

Wir haben den zwischen dem Freyherrn Friederich Adalbert von Speth Hettingen und
dem Freyherrn von Speth Gammertingen in Folge des Kauf-Vertrages abgehandelten
Erbvertrag vom 6ten d. M. eingesehen, und wollen unsere Hofkammerkaße nach
Maßgabe § 4 des gedachten Vertrages hiemit angewiesen haben, jedoch mit Vorbehalt der
in dem Kauf-Vertrage ausdrücklich bedungenen, und Uns zustehenden Abkündung der
aus dem Kaufschilling hervorgehenden Kapitel-Zahlungen, soweit solche nach Maßgabe
der Kaufs-Urkunde, und des Nachvertrages gegenseitgig Statt zu finden hat.

Sigmaringen vom Uten September 1827

(Siegel) Unterschrift:

(Ant. Fürst zu Hohenzollern)

Auf höchsten Befehl Kabinets Secretair

Unterschrift: (Bilharz)

In Beziehung auf den mit dem Füstlichen Hause Hohenzollern Sigmaringen abgeschloßenen
Kaufvertrag vom 6 Juni 1827 und den Nachvertrag vom nemlichen Tage sind
die Unterzeichneten noch über folgende nachträgliche Bedingugnen übereingekommen,
um die Erbfolge Verhältniße unter sich sicher zu stellen, und wegen der aus dem
Kaufschilling zu erhebenden Zahlungen sich auszugleichen.

Wenn die erhobenen Anstände mit den Freiherrlichen Spethischen Agnaten wegen der
Lehensverhältniße von Hettingen und Gammertingen nicht berichtiget werden können,
ehe ein Lehensfall wirklich sich ergeben wird; so soll die Lehensfolge auf die vorbesagten
Lehen in dem Mannesstamme von Gammertingen und Hettingen nach Ordnung der
Verträge und Lehenrechte eintreten.

.....§2

Werden hingegen die mit den Freiherrlich von Spethischen Agnaten noch obwaltenden
Anstände durch Uebereinkunft oder richterliches Unheil erledigt, und wird hienach der
mit dem Fürstlichen Hause abgeschloßene Kaufvertrag über Lehen und Eigenthum nach
seinem ganzen Inhalte vollständig in Erfüllung gelangen, es geschehe solches vor oder
nach einem bereits erfolgten Lehenfalle; so sollen Folgende gemeinschaftlich und
verbindlich verabredeten Bestimmungen beobachtet werden.

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