http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0205
Verfassung Hohenzollern-Sigmaringen
13 nicht um eine verpflichtende Bestimmung2, wenn auch mehrere Staaten, wie z. B.
Baden, Württemberg oder Bayern, dieser Aufforderung zur Einführung einer Verfassung
schon frühzeitig nachgekommen waren. Erst die Wiener Schlußakte vom 15. 5.
1820, deren Artikel 54 bis 61 den Artikel 13 der Bundesakte ergänzten, machte es für die
Bundesmitglieder zur Pflicht, Verfassungen einzuführen3.
In Anbetracht dieser Regelung, der auch das Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen
als Bundesmitglied unterworfen war, aber wohl auch beeinflußt durch das Beispiel der
unmittelbaren Nachbarstaaten, arbeitete die fürstliche Regierung in den Jahren 1820/21
an einem Verfassungsentwurf4. Dieser Entwurf wurde nicht veröffentlicht und ist nur als
Archivmaterial vorhanden. Er regelte in sieben Titeln die Rechte und Pflichten der
Landstände, die Zahl und die Ernennung der Abgeordneten, die Eröffnung und die
Schließung des Landtags, dessen Geschäftsordnung sowie die Sicherung der Verfassung.
Es handelte sich lediglich um den organisatorischen Teil einer Verfassung, da Vorschriften
über die Beziehungen der Bürger zum Staat und über den Modus der Regierungsausübung
fehlten.
Die Regierung diskutierte den Entwurf eine Zeit lang5, doch kam man zu keinem
Ergebnis. Aus welchen Gründen dies geschah, ist nicht deutlich geworden. Jedenfalls
ruhte die Verfassungsangelegenheit in Hohenzollern-Sigmaringen zunächst einmal.
Erst im Jahre 1826/27 wurde die Sache wieder aufgegriffen. Der Fürst beauftragte die
Regierung „etwas für die Beruhigung des Landes und zur Vollziehung des Artikels 13
der Bundesakte" zu unternehmen6. Der damalige Regierungspräsident von Huber legte
daraufhin am 13. 8. 1828 einen neuen Verfassungsentwurf vor7, der sich stark an der
Verfassung von Sachsen-Coburg-Saalfeld aus dem Jahre 1821 orientierte, aber auch
Bezüge zu anderen Verfassungen (Baden, Württemberg, Bayern, Sachsen-Weimar u. a.)
aufwies. Regierungsrat von Lassberg hatte dies bei der Durchsicht sofort festgestellt und
auch im Entwurf angemerkt. Von Huber war also nicht auf besondere Originalität
bedacht gewesen, sondern hatte nach eigenen Aussagen aus anderen Verfassungen
übernommen, was für Hohenzollern-Sigmaringen anwendbar schien8.
Im Vergleich zum Entwurf von 1820/21 war dieser neue Entwurf wesentlich
ausführlicher. Er umfaßte zwölf Titel. Hinzugekommen waren Abschnitte, die die
Regierungsausübung, die allgemeinen Rechte und Pflichten der Landesangehörigen, das
Verhältnis zur Kirche und das Verhältnis zu den Gemeinden regelten. Außerdem war
vorgesehen, die Verfassung zu oktroyieren9. Im Entwurf von 1820/21 war die Art der
Einführung noch nicht angesprochen worden. Innerhalb der fürstlichen Regierung
wurde der neue Verfassungsentwurf dann etwa zwei Jahre beraten. Dies geschah durch
Umlauf bei den Regierungsmitgliedern. Am 27. 11. 1830 kam der Entwurf an den
Regierungspräsidenten zurück10.
2 Huber, E. R., Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. I: Reform und Restauration 1789
bis 1830, 2. Auflage Stuttgart - Berlin - Köln - Mainz o. J., S. 640.
3 Dürig-Rudolf, S. 31-32.
4 StAS HS AT CI 1 Nr. 11 Bl. 1-24.
5 Ebd. Bl. 26-39, 388-392, 394-399R, 401-109R.
6 Ebd. Bl. 81-83, 412.
7 Ebd. Bl. 44-79, 412-416.
8 Ebd. Bl. 102R, 412R, Randbemerkungen zu Bl. 44-79.
9 Ebd. Bl. 44-44R.
10 Ebd. Bl. 241.
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