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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0208
Kirchherr

Verfassungsberatungen eigentlich nicht zum Ausdruck, obwohl es diskutiert und auch
angezweifelt wurde27. Dies ist sicher darauf zurückzuführen, daß eine Teilung der
Staatsgewalt und damit ein Nichtbeachten des monarchischen Prinzips einen groben
Verstoß gegen die Bundespflichten dargestellt und somit unzweifelhaft zu einem
Einschreiten des Deutschen Bundes geführt hätte.

Im Zusammenhang mit dem monarchischen Prinzip stand auch die Frage, auf welche
Weise die Verfassung eingeführt werden sollte. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt
sich, daß sie auf dem Wege der Vereinbarung zwischen dem Landesherrn und den
Ständen zustande kam. Dies war aber nicht selbstverständlich gewesen, und das Problem
hatte zu langen Diskussionen in der Regierung geführt. Aus dem monarchischen Prinzip
ergab sich nämlich, daß der Landesherr nicht verpflichtet war, bei der Einführung der
Verfassung um die Zustimmung der Abgeordneten nachzusuchen. Es wurde nämlich
gerade als ein „Akt höchster monarchischer Machtvollkommenheit" angesehen, wenn er
die Verfassung einseitig erließ28. Aus diesem Grunde sah der Entwurf von 1828 auch
zunächst die Oktroyierung der Verfassung vor. Dennoch sprach sich dann die Mehrheit
der Regierungsmitglieder dafür aus, die Verfassung mit den Ständen zu vereinbaren.
Ursache dafür waren nicht so sehr rechtliche Erwägungen, sondern Gesichtspunkte der
Zweckmäßigkeit. Man befürchtete nämlich, daß die Bevölkerung eine einseitige Einführung
der Verfassung seitens des Fürsten nicht verstehen würde und es zu Schwierigkeiten
kommen könnte. Aus diesem Grunde entschloß man sich, die Verfassung zu vereinbaren
und verwies dabei auf das Beispiel der Nachbarstaaten29.

Es sollte ein Verfassungsvertrag zwischen Fürst und Land geschlossen werden30.
Allerdings kann man nicht davon sprechen, daß zwischen den Vertragspartnern ein
Gleichgewicht bestand. Ein solches Verhältnis ließ das monarchische Prinzip nicht zu.
Es handelte sich daher nicht um einen echten Vertrag, sondern vielmehr um ein
„einseitiges Zugeständnis" des Landesherrn31. Dies wird ganz deutlich an der Tatsache,
daß sich Fürst Karl bei allen vom Landtag verabschiedeten Regelungen seine Genehmigung
vorbehalten hatte und auch im Einzelfall Abänderungen ohne Zustimmung der
Abgeordneten vorgenommen hat.

Titel II der Verfassung behandelte die Grundrechte der Staatsbürger und damit deren
Verhältnis zum Staatswesen. Der ursprüngliche Verfassungsentwurf von 1821 hatte eine
Regelung dieses Verhältnisses noch nicht vorgesehen, obwohl die Aufnahme eines
Grundrechtskatalogs eine „Hauptforderung des Liberalismus" war32. Dies führte bei
den weiteren Verfassungsarbeiten der Regierung zu der Forderung nach Aufnahme eines
derartigen Katalogs33. Der Entwurf von 1828 trug dem dann auch Rechnung. Bezüglich
der einzelnen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Bürger kam es jedoch in der
Folgezeit zu erheblichen Diskussionen zwischen Ständeversammlung und Regierung,
die zu umfangreichen Abänderungen und Ergänzungen führten34. Im Mittelpunkt der
Auseinandersetzungen standen die Gleichheits- und Freiheitsrechte.

27 LTB1 HS 1833 S. 23, 104, 127.

28 Huber I S. 318.

29 StAS HS AT CI1 Nr. 11 Bl. 82R, 119, 464.

30 WB1 HS 1831 S. 75-76; WB1 HS 1832 S. 119; WB1 HS 1833 S. 187-188.

31 Huber I S. 653.

32 Huber, E. R., Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. II: Der Kampf um Einheit und
Freiheit 1830-1850, 2. Aufl. Stuttgart-Berlin-Köln-Mainz 1967, S. 378.

33 StAS HS AT CI1 Nr. 11 Bl. 40R-41, 410R-411.

34 LTB1 HS 1833 S. 27-38, 106-119, 127-128.

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