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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0068
Agathe Kempf

Kap. 3.5.2. dargelegt wurde - ein veraltetes Maschinensystem hatte, ist es wahrscheinlich, daß
man dort nicht auf die billige Arbeitskraft der Kinder verzichtete.

Belege über die Lohnsituation in der Baumwollspinnerei zu fürstlicher Zeit sind nur sehr
spärlich erhalten, nämlich für die Jahre 1859 bis 1862, und hier nur die Löhne für die gesamte
Arbeiterschaft. Die Beträge im einzelnen sind folgende290:

Jahr Löhne pro Jahr der gesamten Arbeiterschaft

1859 15238 fl 48 xr

1860 14834 fl 12 xr

1861 14045 fl 40 xr

1862 8859 fl 38 xr (bei halbem Produktionsumfang)

Da die genaue Anzahl der Arbeiter in diesen Jahren nicht bekannt ist, ist es mit einer hohen
Fehlerquote verbunden, den Lohn eines einzelnen Arbeiters zu ermitteln. Wollte man diese
Ungenauigkeit dennoch in Kauf nehmen, so käme man bei der damals vermutlichen Arbeiterzahl
von 100 bis 110 auf einen durchschnittlichen Wochenlohn von rund 3 fl. Das Lohngefälle
zwischen Kindern und Erwachsenen bzw. zwischen Männern und Frauen kann darin nicht zum
Ausdruck kommen. - Die Lohnposten obiger Tabelle haben also eher eine Aussagekraft über
die relative Konstanz der Löhne im ganzen als über den Lohn eines einzelnen Arbeiters.

Die Fabrikordnungen der Baumwollspinnerei Karlstal von 18 3 9 291 und 189 2 292 sind für die
Geschichte der Fabrik wichtige Quellen, da die hierin getroffenen Regelungen und Bestimmungen
in anderen Quellen nicht erhalten sind. Darüber hinaus stellt die Fabrikordnung von 1839
ein frühes Exempel in der einsetzenden Industrialisierung und v. a. für deren soziale Ausgangssituation
innerhalb Hohenzollerns dar.

Im Vergleich zu einer Zunftordnung ist eine Fabrikordnung spezieller ausgerichtet. Erstere
regelt die Beziehungen eines bzw. mehrerer Handwerke einer Stadt, während sich eine
Fabrikordnung auf einen Betrieb bezieht und dessen speziellen Verhältnissen angepaßt ist.
Darüber hinaus weist letztere auch zeittypische Passagen auf, die ebenso in jeder anderen
zeitgenössischen Fabrikordnung stehen könnten oder stehen. Die Fabrikordnung ersetzte im
19. Jahrhundert sozusagen einen individuellen Arbeitsvertrag zwischen einer Fabrik und einem
einzelnen Arbeiter293. Sie war daneben aber auch Arbeitsvorschrift. Diese doppelte Funktion
einer Fabrikordnung war deshalb wichtig, weil das bürgerliche Recht sich damals fast nur auf
Eigentumsverträge beschränkte. Der Schutz der menschlichen Arbeitskraft setzte erst viel
spater ein .

Die Fabrikordnung von Karlstal des Jahres 1839 weist folgende Grobgliederung auf:

A. Allgemeine Bestimmungen

B. Besondere Verpflichtungen

I. Der Meister und Aufseher

II. Der untergeordnete Arbeiter

Jeder Arbeiter erhielt eine Fabrikordnung bei Eintritt in die Fabrik ausgehändigt, auch in
jedem Arbeitsraum wurde ein Exemplar ausgehängt. So wurden die Arbeiter über die von ihnen

290 FAS, NVA 22297.

291 SAS, Ho 202, FOAH 835. Ebd. NVA I, 11143.

292 StAH, 517/4795 und SAS, Ho 202, POAH 1558.

293 In der Fabrikordnung von 1892 wird sie in § 1 so bezeichnet. Siehe auch G. Richter, Die
Fabrikordnung von Karlstal bei Haigerloch als Quellenbeispiel. In: Hohenzollerische Heimat 24. 1974,
S. 56-58.

294 Funkkolleg Geschichte. Studienbegleitbrief 8 [Industrialisierung]. Hg. vom Deutschen Institut für
Fernstudien an der Universität Tübingen. Weinheim/Basel 1980, S. 127.

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