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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0101
Die gewerbliche und industrielle Entwicklung im Haigerlocher Raum

§2

Die regelmäßigen Arbeits-Stunden sind:
von früh 6 bis Mittag 12 Uhr und von Nachmittag 1 Uhr bis abends 8 Uhr. Zum Beginnen und
zur Beendigung der Arbeit wird mit der Fabrik-Glocke ein Zeichen gegeben.

Sollten besondere Umstände ausnahmsweise längere Arbeitszeit erfordern, so haben sich
die Arbeiter die Verlängerung der Arbeitszeit ohne Ausnahme, jedoch stets gegen verhältnismäßige
Erhöhung ihres Lohnes, gefallen zu lassen.

§3

Die Ausbezahlung der Arbeits-Löhne erfolgt alle 14 Tage und zwar in der Art, daß z. B. der
Lohn, welcher vom l. bis 14. eines Monats verdient wurde, erst am 28. desselben Monats
verabreicht wird.

Der Arbeiter behält daher immer ein Guthaben von 14 Taglöhnen bei der Fabrik-Kasse im
Ausstande, und dieses Guthaben der Arbeiter dient der Fabrik als Gewährleistung für die
genaue Pflichterfüllung der Fabrik-Arbeiter und als Sicherheit gegen muthwillige Beschädigungen
an Gebäuden und Maschinen.

Geldvorschüsse und Abschlags-Zahlungen auf den Verdienst der Arbeiter finden nicht statt,
da selbe nur zu Irrungen Veranlassung geben und Weitläufigkeiten im Geschäfts-Gange
verursachen.

§4

Sollte ein Arbeiter am Zahltage unrichtig gezähltes oder ungangbares Geld erhalten, so hat
der Empfänger die Anzeige davon auf der Stelle zu machen, indem nachträgliche Reclamationen
nicht berücksichtigt werden können.

§5

Alle Arbeiter, welche in das Fabrik-Geschäft aufgenommen zu werden beabsichtigen,
haben sich bei der Fürstlichen Fabrik-Verwaltung zu melden, und diejenigen Arbeiter, welche
wieder austreten wollen, haben von der Anmeldung ihres Austritts an, welche nur an einem
Zahltage angebracht werden kann, noch 4 Wochen lang im Dienste zu verbleiben.

Mehr als 3 Aufkündigungen an einem und demselben Zahltage werden nicht angenommen.

Wer ohne vorgegangene Anmeldung austritt, oder ohne hinreichenden Grund aus der
Arbeit bleibt, verliert sein Guthaben am Lohne (§ 3 oben).

Dieser verlorene Lohnes-Betrag soll aber nicht der Fabrik-Kasse zum Vorteile gereichen,
sondern, wenn anders die Fabrik-Kasse keine Ansprüche auf Schadens-Ersatz zu machen hat,
sollen solche Lohnes-Abzüge zur Unterstützung kranker oder zur Belohnung solcher Arbeiter
verwendet werden, die sich durch besonderen Eifer und Geschicklichkeit ausgezeichnet haben.

§.7

Tabakrauchen ist in allen Theilen der Fabrik-Gebäude wegen Feuersgefahr aufs strengste
verboten.

. §8

Complotte unter den Arbeitern, Aufreizungen derselben zur Unbotmäßigkeit, sowie die
Unbotmäßigkeiten einzelner Arbeiter sind strenge verboten. Anstifter der Complotte werden
dem Gerichte zur Untersuchung und Bestrafung überliefert. Dagegen steht jedem Arbeiter,
wenn er sich über Sachen oder Personen zu beschweren hat, der Weg zur Verwaltung oder
nöthigenfalls zur höheren Stelle offen, wo gerechten Beschwerden gewiß das Gehör nicht
versagt wird.

§9

Veruntreuungen jeder Art, selbst die anscheinend unbedeutenden, werden dem Gerichte
zur Untersuchung und Bestrafung überwiesen. Gleiches Verfahren wird gegen solche Indi-

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