Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0119
Rechtspflege in Hohenzollern

Beispiel also zivil- und strafprozessuale Erörterungen ebenso in den Hintergrund wie die
Behandlung materiellen Rechts. Hierüber wird nur dann zu sprechen sein, wenn es zum
Verständnis erforderlich ist.

B DIE ZEIT VOM WIENER KONGRESS BIS ZUR EINFÜHRUNG
DER PREUSSISCHEN GERICHTSVERFASSUNG (1815-1851)

B.l Gemeinsamkeiten für beiden Fürstentümer: Deutsche Bundesakte - Gemeines Recht

Das die Fürstentümer Hohenzollern ab 1815 miteinander verknüpfende Band war, wenn
man von den dynastischen Beziehungen absieht, zunächst die Deutsche Bundesakte vom
8.6.18157, deren Bestimmungen, soweit sie unsere Betrachtungen berühren, lauten:

Artikel 12

Diejenigen Bundesglieder, deren Besitzungen nicht eine Volkszahl von 300 000 Seelen erreichen,
werden sich mit den ihnen verwandten Häusern oder anderen Bundesgliedern, mit welchen sie
wenigstens eine solche Volkszahl ausmachen, zur Bildung eines gemeinschaftlichen obersten
Gerichts vereinigen.

Bei den solchergestalt errichteten gemeinschaftlichen obersten Gerichten soll jeder der Parteien
gestattet sein, auf die Verschickung der Akten auf eine Deutsche Fakultät oder an einen
Schöppenstuhl zur Abfassung des Endurteils anzutragen.

Artikel 14

Um den im Jahre 1806 und seitdem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsständen und
Reichsangehörigen in Gemäßheit der gegenwärtigen Verhältnisse in allen Bundesstaaten einen
gleichförmigen bleibenden Rechtszustand zu verschaffen, so vereinigen die Bundesstaaten sich
dahin:

a. ) ...

b. ) sind die Häupter dieser Häuser* die ersten Standesherren in dem Staate, zu dem sie

gehören...

c. ) Es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen alle

diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden oder bleiben, welche aus ihrem
Eigentum und dessen ungestörtem Genuß herrühren und nicht zu der Staatsgewalt und den
höheren Regierungsrechten gehören.

Unter vorerwähnten Rechten sind insbesondere und namentlich begriffen:

1. ) ...

2. ) ...

3. ) Privilegierter Gerichtsstand und...

4. ) Die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspflege in erster und, wo die

Besitzung groß genug ist, in zweiter Instanz, der Forstgerichtsbarkeit,..., jedoch nach
Vorschrift der Landesgesetze, welchen sie, sowie der Militärverfassung und der Oberaufsicht
der Regierungen über jene Zuständigkeiten unterworfen bleiben.

7 Fundstellen: Klüber 2. Bd. S. 587 ff; Huber, Dokumente S. 84; WoBISi 1815, 102.

8 Hier sind die fürstlichen und gräflichen Häuser gemeint.

117


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0119