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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0122
Wilhelm Haase

Appellationsgerichts Hechingen bezeichnet die Zustände des Gerichtswesens im Fürstentum...
als wenig genügend2'.

Als Publikationsorgan stand erst ab 1829 das Wochenblatt für das Fürstentum Hohenzol-
lern-Hechingen zur Verfügung, das später in Verordnungs- und Intelligenzblatt, dann in
Verordnungs- und Anzeigeblatt umbenannt wurde. Es hatte einen geringen Umfang und war-
ähnlich wie das Sigmaringer Blatt - eine Mischung aus amtlichem Anzeiger und (teils
unterhaltender) Zeitung29. Daneben kommen als hauptsächliche Quellen für unsere Untersuchung
in Betracht:

die fürstliche Verordnung vom 22. 12. 181030,

die Gemeinde oder Kommunordnung vom 6. 8. 181431,

die Gemeindeordnung vom 19. 10. 183332,

die Hechinger Stadtordnung vom 15. 1. 183533 und

die Dienstinstruktion für das fürstliche Oberamt als Justiz- und Verwaltungsbehörde vom
24. 8. 1846 (DInstrHe)34.

Nach Einführung des Wochenblatts wurden allerdings nicht alle Rechtsnormen in ihm
veröffentlicht. Ihre Anwendbarkeit und Verbindlichkeit hingen also nicht vom Abdruck im
Wochenblatt ab. Vielmehr erschienen Sonderdrucke, die sich heute vor allem in der Hohenzol-
lerischen Heimatbücherei in Hechingen und in der Bibliothek des Landgerichts Hechingen,
aber auch in den einzelnen Archivalien befinden. Es ließen sich noch zwei nicht amtliche
Sammlungen Hechinger Gesetze und Verordnungen aus der Zeit des Fürstentums feststellen,
die einmal einem Beamten als Handexemplar für seine tägliche Arbeit gedient haben mögen: Die
kleinere findet sich beim Landgericht Hechingen35, die mehr umfassende beim Staatsarchiv
Sigmaringen36. Der Inhalt dieser Sammlungen ist aus dem Anhang I und II ersichtlich37.

Über die Art, wie Rechtsnormen zu verkünden waren, finden sich erst zu einem späteren
Zeitpunkt Bestimmungen. Die Gemeindeordnung von 1833 sollte alle Jahre vor versammelter
Gemeinde verlesen werden38. Eine aus dem Jahre 1849 stammende Regierungsverfügung39
stellte Mängel bei den Verkündungen fest und weist die Ortsvorsteher an, sämtliche bisher im
Verordnungsblatt erschienenen, sowie die künftig erscheinenden Gesetze, Verordnungen und

28 StAS NVA I 8441 fi7.

29 Im Jahre 1845 erschien ein nicht sehr umfangreiches Sachregister hierzu. LGBibl 75/4.

30 StAS NVA II 7333.

31 StAS 10/F 50 a=HHB H 207.

32 LGBibl 75/7 = HHB H 58 und H 147.

33 LGBibl 75/36.

34 LGBibl 75/27. Die bis ins Jahr 1839 zurückgehenden Vorarbeiten hierzu finden sich im Staatsarchiv
Sigmaringen NVA II 5625-5628.

35 LGBibl 75/6.

36 Signatur: 17 G 14.

37 Hodler S. 3 und Adelmann S. 7, 36, 59 erwähnen solche Sammlungen unter der Bezeichnung
»Goldenes Buch«, das nach Hodler beim damaligen Oberamt Hechingen, nach Adelmann bei der
Regierung zu Sigmaringen zu finden sein sollte. Verfasser vermochte lediglich noch ein Exemplar
festzustellen, nämlich das beim Staatsarchiv Sigmaringen befindliche. Nachforschungen beim Nachfolger
des Oberamts, späteren Landkreises Hechingen, dem jetzigen Landratsamt Zollernalbkreis, blieben
erfolglos. Vermutlich meinten beiden erwähnten Autoren dieselbe Sammlung, die vom fürstl. Oberamt
Hechingen zum preußischen Oberamt Hechingen, von dort zur Regierung nach Sigmaringen und
schließlich ins Staatsarchiv Sigmaringen gelangt sein mag. Denn Hodler erwähnt das »Goldene Buch« im
Jahre 1893, Adelmann im Jahre 1899. Jedenfalls trägt die beim Staatsarchiv Sigmaringen verwahrte
Sammlung die Bleistiftnotiz »Goldenes Buch«.

38 § 76.

39 VOBIHe 164.

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