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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0123
Rechtspflege in Hohenzollern

Verfügungen... bei versammelter Bürgerschaft ordnungsgemäß zu publizieren. Eine Anordnung
, die eine Nichtbefolgung geradezu herausforderte! Cramer40 dürfte also mit seiner
Meinung Recht haben, der Publikationsmodus habe in der Verlesung vor versammelter
Gemeinde bestanden. Im Jahre 1850 bezeichnete die Regierung in Hechingen das Datum eines
Gesetzes auch als denjenigen Zeitpunkt, an dem es in Kraft treten sollte41.

Die Rechtspflege war, wie gesagt, mit der Verwaltung verbunden. Zwar war sie nach der
Verordnung vom 20. 6. 1832 von den Regierungssitzungen43 ausgeschlossen. Die hierfür
gegebenen Begründung indessen, da die bestehende Gerichtsordnung die Handhabung der
strengsten Gerechtigkeit im Lande von jeder äußeren Einwirkung vollkommen... unabhängig
sichert, dürfte den wirklichen Verhältnissen zumindest etwas vorausgeeilt sein. Erst als Folge
der Verfassung des Jahres 184844 wurde in beschränktem Umfange die Justiz von der
Verwaltung getrennt.

Wegen der nicht sonderlich guten Organisation im Hechinger Fürstentum weist das über die
Rechtspflege zu zeichnende Bild notwendigerweise Lücken, Unklarheiten, vielleicht auch
Fehler auf45. Immerhin läßt sich den Veröffentlichungen im Wochenblatt und den sonstigen
Quellen entnehmen, daß die genannten, aus den Jahren 1833, 1835 und 1846 stammenden
Normen weniger neues Recht schufen, als vielmehr einen kraft Gewohnheit bestehenden
Rechtszustand erläuterten, befestigten und ergänzten. Dieser Schluß ist um so eher gerechtfertigt
, als verschiedene die Justizbehörde betreffenden Bestimmungen darauf hinweisen, es sei
wie bisher zu verfahren46.

B.2.2 Zuständigkeiten für die niedere Gerichtsbarkeit im allgemeinen

Die im Fürstentum geltende Rechtsordnung machte hinsichtlich der Zuständigkeit einen
Unterschied, je nach dem, ob es sich um die bürgerliche Rechtspflege einschließlich der
freiwilligen Gerichtsbarkeit oder um Kriminal- (Straf-)Sachen gehandelt hat.

B.2.2.1 Bürgerliche Rechtspflege

Die bürgerliche Rechtspflege war in 1. Instanz, wenn man von später zu behandelnden
Ausnahmen absieht, dem Oberamt, dem Stadtamt Hechingen, den Ämtern und Gemeinden
anvertraut.

40 S. 423.

41 GStA Rep. 84 a Nr. 9445 ßj ff.

42 § 1, LGBibl 75/6.

43 Soweit das Appellationsgericht in Betracht kam, also in der Regel in 2. Instanz.

44 VOBlHe 205.

45 In den Generalakten des Landgerichts Hechingen - I A 2 Territorialrechte - findet sich ein mehr als
20 Seiten umfassendes handgeschriebenes Schriftstück Historische Nachweisung über die Bildung und
Veränderungen des Landgerichtsbezirks Hechingen ohne Datum und Unterschrift. Es ist vermutlich bald
nach dem 1. Oktober 1879 gefertigt worden und befaßt sich auch mit Sigmaringen. Auch seinem Verfasser
waren nähere Angaben offenbar nicht möglich.

46 Z.B. §§ 28, 31, 33, 34, 36 DInstrHe.

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