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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0129
Rechtspflege in Hohenzollern

verbundene Eigentumsvorbehalte 10°. Über die Art und Weise, wie diese Bücher anzulegen und
zu führen waren, fehlten Vorschriften. Man hat dies der Praxis überlassen101. Alle diese Bücher
sind mit dem, was wir heute unter einem Grundbuch verstehen, kaum zu vergleichen102.

B.2.2.2 Strafrechtspflege

Die Strafrechtspflege des Fürstentums lag im Kern beim Oberamt und dem Appellationsgericht
. Eine herausgehobene Stellung des Stadtamts (Stadtgerichts) Hechingen, wie sie für
Zivilsachen gegeben waren, findet sich hier nur ausnahmsweise, z. B. als Zunftgericht103. Die
Strafrechtspflege betreffende Bekanntmachungen gehen folglich zunächst von der Justizkanzlei104
, später schlicht vom Oberamt105 aus. Das bedeutet aber nicht, daß es sich um eine
umfassende Zuständigkeit des Oberamts (der Justizkanzlei) gehandelt habe. Vielmehr läßt sich
die Strafrechtspflege in beiden Fürstentümern nur auf der Grundlage des damals dort
angewendeten gemeinrechtlichen, nichtöffentlichen und schriftlichen Strafprozesses verstehen.

B.2.2.2.1 Allgemeines: Untersuchungsgericht - Erkenntnisgericht

Dem gemeinrechtlichen Strafprozeß fehlte die uns heute wohlvertraute Institution des
Staatsanwalts. So lag nicht nur die Aburteilung von Straftaten, sondern schon die Aufklärung
(Untersuchung) strafbarer Handlungen bei den Gerichten. Da dies aber vor allem bei
bedeutenderen Straftaten zu Unzuträglichkeiten führen konnte, eröffnete das Recht die
Möglichkeit, daß ein- und denselben Straf fall zwei Gerichte nacheinander bearbeiten konnten:
Das Untersuchungsgericht und das Erkenntnisgericht. Soweit von dieser Trennungsmöglichkeit
Gebrauch gemacht wurde, hatte das Erkenntnisgericht sein Urteil aufgrund von Protokollen
zu fällen, die das Untersuchungsgericht aufgenommen hatte106.

B.2.2.2.2 Oberamt - Landesherr - Appellationsgericht

Die Verordnung des Jahres 1810107 bestimmte, daß Kriminalsachen vom Oberamtmann
oder dem ihm adjungierten Rate vorzunehmen seien. Dies bezog sich auf die Untersuchung
und die Entscheidung. Zugleich hatte der Landesherr in der Verordnung aber bestimmt, daß in
wichtigen Fällen nach gesammelten Akten schriftliche Vota von allen dazu bestimmten Räten
verfaßt und der Antrag zu dem Straf urteil Uns zur höchsten Bestätigung vorgelegt werde. Dies
bedeutete in den wichtigen Fällen, ohne daß eine klare Abgrenzung vorgenommen worden
wäre, die Fällung des Strafurteils durch den Fürsten selbst.

Im Jahre 1846 hatten sich die Verhältnisse geändert. Die Strafbefugnis des Oberamts (der
Justizkanzlei) reichte jetzt bis zu folgenden Höchstgrenzen: Freiheitsstrafen von vier Wochen,
Geldstrafen bis zu 20 fl und körperliche Strafe bis zu 10 Stockstreichen108. Es war in diesen
Fällen also Untersuchungs- und Erkenntnisgericht in einem. Im übrigen beschränkte sich seine
Tätigkeit auf die eines Untersuchungsgerichts. Es hatte nicht nur gewisse Vorberichte an das

100 GStA Rep. 84. a Nr. 9453 ]62 RS; Nr. 9456 \193.

101 GStA Rep. 84 a Nr. 9457/79. Beispiele, wie die Bücher tatsächlich geführt wurden, finden sich a. a. O.
|19, 33-45, 38.

102 Vgl. auch S. 160.

103 VOBlHe 1842, 228, Art. 76,= LGBibl 75/6.

104 Z.B. WoBlHe 1831, 9.

105 Z.B. VOBlHe 1841, 217.

106 Geyer S. 255; Mittermaier Bd. I S. 210, 211, 213 ff., Bd. II S. 522.

107 StAS NVA II 7333.

108 §43DInstrHe.

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