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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0131
Rechtspflege in Hohenzollern

B.2.2.2.3.3 Hofkammer

Schließlich findet sich noch eine Strafbefugnis der Fürstlichen Hofkammer, die bei
Vergehen gegen die Wein-Umgeldsordnung des Jahres 1842120 Geldstrafen verhängen konnte.
Ihre richterlichen Befugnisse gingen im Jahre 1848 auf die Bezirksämter über121.

B.2.2.2.4 Militärgerichtsbarkeit

Militärgerichte gab es im Fürstentum nicht. Jedoch war seit 1841 in Anlehnung an eine in
Hohenzollern-Sigmaringen geltende Regelung bei der Untersuchung von Verbrechen und
Vergehen eines im Dienste stehenden Unteroffiziers oder Soldaten die Anwesenheit eines
Offiziers vorgeschrieben. Er konnte nach beendigtem Verfahren seine Ansicht über die zu
treffende Strafverfügung dem Beamten (des Oberamts) mitteilen und im Falle abweichender
Ansicht verlangen, daß sein Antrag dem Protokoll beigelegt und die Sache auf appellationsgerichtliche
Entscheidung ausgesetzt werde122.

B.2.2.2.5 Strafvollstreckung

Die Strafvollstreckung oblag dem Oberamt, sofern es auch nur die Untersuchung durchgeführt
hatte123. Soweit sich das Appellationsgericht auch die Untersuchung vorbehalten hatte,
dürfte es auch für die Strafvollstreckung zuständig gewesen sein.

Während sich Freiheitsstrafen früher im Kreisgefängnis Ravensburg hatten vollstrecken
lassen124, bot sich ab 1825 die Möglichkeit, solche Strafen über 3 Monate in württembergischen
Anstalten vollstrecken zu lassen . Ab 1837 galt dies für Strafen ab 4 Wochen126. Nach dem
Anschluß des Fürstentums an Preußen hielt sich Württemberg an diese Vereinbarung nicht
mehr, so daß die Anstalt Hornstein auch Gefangene aus dem früheren Fürstentum Hechingen
aufzunehmen hatte127.

B.2.3 Appellationsgericht - Gerichtsstand der Eximierten - Staatsgerichtshof

Als Gericht höherer Ordnung für Zivil- und Strafsachen fungierte das Appellationsgericht
in Hechingen, das aber ein Teil der Regierung war und auch nach 1848 blieb12 . Es ist als solches
in § 2 e der auch als Generalverordnung über Landesadministration und Justizpflege
bezeichneten Verordnung vom 22. 10. 1810129 ausdrücklich erwähnt. Eine weitere Verordnung
vom 23. 4. 1811130 gibt nähere Anweisungen über die geschäftsmäßige Behandlung von

120 VOBlHe261.

121 VOBIHe 152 Tit. II Nr. 15.

122 Bericht des Appellationsgerichts vom 17. 9. 1841, daraufhin ergangener Erlaß der Geheimen
Konferenz vom 6. 10. 1841, vgl. hierzu auch im übrigen StAS NVA II 5794. Für Offiziere galt ohnehin der
befreite Gerichtsstand vor dem Appellationsgericht, siehe S. 130.

123 §45DInstrHe.

124 Nr. 3 (3) des Stadtvergleichs von 1795, Nr. II 3 des Landvergleichs von 1798, HHB H 37 und H 38,
auch Volker Press, Der hohenzollern-hechingische Landesvergleich von 1798. Reichsrecht und Untertanenvertretung
im Zeichen der Französischen Revolution. In: ZHG 14 (1978) S. 99.

125 Zusatzartikel zum Vertrag vom 9./13. 5. 1825. StAS Ho 6 Akten 329 \60-65.

126 StAS Ho 6 Akten 857.

127 GStA Rep. 84 a Nr. 9444 1164; vgl. auch S. 149.

128 Cramer S. 425; § 1 II VO vom 20. 6. 1832. LGBibl 75/6; Immediatbericht in VOBlRegHe 1850,
124, 127.

129 StAS NVA II 7333.

130 Ebenda.

129


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