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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0136
Wilhelm Haase

Anerkennung von Urteilen und Rechtsgeschäften. Der Vertrag wurde nach dem Übergang des
Fürstentums an Preußen erweitert175.

Eine mit Hohenzollern-Sigmaringen im Jahre 1844 getroffene Vereinbarung176 regelte die
gegenseitige Vertretung der Geheimen Konferenzen in Hechingen und Sigmaringen als der
obersten Instanzen in Rekurssachen. Nach Auflösung der Geheimen Konferenz im Jahre 1848
trat an ihre Stelle in Hechingen die Landesregierung177.

Wie sich aus einer Ministerialerklärung vom 24. 12. 1854178 ergibt, hat das Fürstentum mit
Württemberg im Jahre 1832 - ähnlich wie das Sigmaringer Fürstentum - eine Vereinbarung über
den Transport und die Verfolgung von Verbrechern über die Landesgrenzen hinaus geschlossen
. Sie ließ sich jedoch weder in den Archiven Sigmaringens und Stuttgarts noch in gedruckten
Quellen auffinden179.

B.2.8 Richterliche Beamte - Rechtsanwälte

Die Darstellung der Verhältnisse im Fürstentum Hohenzollern-Hechingen erfordert noch
einige Bemerkungen über die Träger der Rechtspflege.

Die Zulassung zum Staatsdienst, insbesondere - was hier interessiert - zum Justizdienst
setzte spätestens seit 1837 die Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission voraus,
die aus einem Direktor, zwei Mitgliedern des Appellationsgerichts und zwei Mitgliedern der
Regierung bestand. Zur Prüfung konnte sich melden, wer seine Studienkurse beendet und sich
hinlänglich auf das Staatsexamen vorbereitet hattem. Prüfungsfächer waren Landrecht,
Deutsches Privatrecht, Römisches Privatrecht, Kanonisches Recht, Zivilprozeß, Naturrecht,
Kriminalrecht, Kriminalprozeß, Staatsrecht, Lehnrecht, Gerichtliche Medizin, soweit sie für
den Beamten notwendig ist181. Als Hilfsmittel in dem schriftlichen Teil der Prüfung waren
zugelassen: Corpus iuris civilis, Corpus iuris canonici, die Landesordnung von 1698 und die
Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. Eine im Jahre 1849 beabsichtigte Abänderung der nicht
als vollkommen bezeichneten Prüfungsordnung, wobei man auch eine Vereinbarung mit
Württemberg erwogen hatte, kam wegen des Anschlusses des Fürstentums an Preußen nicht
mehr zur Verwirklichung182.

Der Stand eines Staatsdieners konnte durch fürstliches Dekret erworben werden. Während
die erste Anstellung im Staatsdienst grundsätzlich innerhalb von 3 Jahren widerrufen werden
konnte, wurden diejenigen, die ein selbständiges Richteramt in 1. oder 2. Instanz bekleideten,
spätestens ab 1843 sofort bleibend und unwiderruflich angestellt. Entlassungen und Versetzungen
auf eine geringere Dienststelle waren nur durch richterliches Erkenntnis möglich183.

Uber die Rechtsverhältnisse derjenigen Personen, die eine rechtsberatende Tätigkeit,
einschließlich der Vertretung vor dem Gericht ausübten, läßt sich für die ersten vier Jahrzehnte
des vorigen Jahrhunderts nichts feststellen. Im Jahre 1842 benannte die Regierung in Hechingen
der Stuttgarter Regierung mit Rücksicht auf den Staatsvertrag über das Obertribunal vier im

175 GesS 1865, 791.

176 VOBIHe 1844, 201.

177 Vgl. S. 131.

178 ABlReg 1855, 94; StAS NVA I 16560.

179 Vgl. S. 150.

180 Gesetz vom 14. 6. 1837. VOBIHe 1838, 133. Erwähnenswert ist auch das Gesetz über die
Beaufsichtigung der Studierenden vom gleichen Tage, ebenda S. 147.

181 Vgl. hierzu auch StAS NVA I 8447 \4-9.

182 Ganz allgemein ist auf die Instruktion für die Prüfung der Rechtskandidaten und auf den weiteren
Inhalt der Akten StAS NVA II 4365, in denen sich auch einzelne Prüfungsfragen befinden, hinzuweisen.

183 Dienstpragmatik vom 11. 10. 1843. VOBIHe S. 277. Zuständig war das Appellationsgericht, da
Staatsdiener den befreiten Gerichtsstand genossen, vgl. S. 130.

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